Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten
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Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter)
Art. 18 Abs. 3
Durch die Anpassung von Art. 33a Abs. 1 gemäss Minderheitsantrag (als «Kann-Formulierung, vgl. dazu weiter unten) wird aufgrund des Zusammenhangs gleichzeitig auch die Anpassung von Art. 18 Abs. 3 gefordert. Dieser soll in seinem ersten Satz der heutigen Bestimmung entsprechen, in einem zweiten Satz wird sodann, für den Fall, dass gewisse Kantone Fachsekretariate einführen, präzisiert, dass in diesen Fällen das Fachsekretariat die Bewilligungsgesuche der kantonalen Kommission für Tierversuche zur Prüfung unterbreitet. Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 würde gemäss Entwurf bestehen bleiben.
Art. 20a
Art. 20a wird gänzlich revidiert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den nichttechnischen Projektzusammenfassungen. Damit schliesst sich eine Lücke zu den Anforderungen in den Nachbarsländern, wo die Publikation dieser nichttechnischen Projektzusammenfassungen bereits implementiert ist. Damit wird die Information der Öffentlichkeit gestärkt. Gesuche und Berichte zu Tierversuchen werden von Anfang an in einem für die Öffentlichkeit vorgesehen Teil strukturiert. Den Medien und der Öffentlichkeit wird ermöglicht, mehr über den Inhalt der Versuche zu erfahren. Gleichwohl werden dabei Forschungs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt.
Abs. 1: Mit Absatz 1 wird die Grundlage für die Förderung der Transparenz eingeführt. Sie erlaubt es dem Bund, die Präregistrierung von Tierversuchen zu fördern. Zu diesem Zweck könnte er ein öffentliches Register für bewilligte Tierversuche betreiben.
Abs. 2 und 3: Eine nichttechnische Projektzusammenfassung soll bereits nach Bewilligung des Tierversuchs publiziert werden. Zudem soll diese nach Durchführung des Tierversuchs ergänzt werden. Damit wird die Transparenz im Vergleich zu heute erhöht, da heute lediglich eine Publikation nach Beendigung des Tierversuchs vorgesehen ist. Zudem werden die zu veröffentlichenden Angaben erweitert.
Abs. 4: Dem Bundesrat wird die Kompetenz gegeben, weitere Einzelheiten in der Verordnung zu regeln, insbesondere auch die Publikation von Ergebnissen. Ebenfalls erhält er die Möglichkeit, Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorzusehen. Das grundsätzliche, mit Art. 20a verfolgte Ziel der Transparenz darf dabei nicht umgangen werden.
Abs. 5: Der Bundesrat regelt überdies den Detaillierungsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Dabei hat er die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen zu beachten.
Die Anpassung von Art. 20a hat den Vorteil, dass der Zugang zu den Daten für die Öffentlichkeit früher (bis zu 3 Jahre im Voraus) möglich ist und später, d.h. nach Beendigung des Tierversuchs, um die wichtigen Daten der tatsächlich eingesetzten Tiere pro Schweregrad ergänzt wird. Auch wenn diese im Moment noch nicht angezeigt ist, wird mit Abs. 1 die Grundlage für eine Einführung der Präregistrierung geschaffen.