Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
über das nötige Fachwissen für die Prüfung der Tierversuchsgesuche. Fachsekretariate werden als solche bezeichnet, weil sie (und nicht die kantonalen Fachstellen) von verschiedenen Kantonen gemeinsam eingesetzt werden können und mit anderen Fachsekretariaten eine einheitliche Vollzugspraxis umsetzen müssen (siehe Abs. 3). Eine verbindliche Regelung trägt dazu bei, den Vollzug wirksam zu vereinheitlichen und damit den Zweck der Bestimmung zu erreichen.
Die Fachsekretariate könnten regionalisiert werden, um Ressourcen bestmöglich zu nutzen und eine ausreichende Besetzung mit qualifizierten Fachleuten zu gewährleisten. Die Einführung von Fachsekretariaten würde bedeuten, dass Kantone, welche in ihrem Fachsekretariat Aufgaben anderer Kantone übernehmen, mehr Ressourcen für die Bearbeitung von weiteren Tierversuchsgesuchen benötigen, diese Prüfungen aber im anderen Kanton wieder wegfallen. Kantone teilen bereits heute im Veterinärdienst Aufgaben und regeln dabei die entsprechenden Kosten. Gemeinsam geführte Fachsekretariate können Expertisen teilen und diese wiederum anderen Kantonen anbieten (vgl. nachfolgend). Damit verbunden ist eine weitere Professionalisierung, welche wiederum zu einer Effizienzsteigerung in der Gesuchsprüfung führen soll.
Ein effizientes Bewilligungsverfahren hängt wesentlich von der initialen Qualität des Gesuchs ab. Ist diese hoch, ist die folgende Prüfung durch die kantonale Behörde einfacher und rascher. Diese Qualität kann in erster Linie der Gesuchsteller und Tierschutzbeauftragte sicherstellen. Die Aufgabe der Fachsekretariate wird es sein, im Austausch mit den zuständigen Stellen der Forschungsinstitute, die Qualität der Gesuche zu prüfen (vgl. Abs. 2). Gesuche, welche genügen, sind der Tierversuchskommission zur Prüfung weiterzugeben, ungenügende Gesuche sind zur Verbesserung an die Gesuchstellenden zurückzuschicken. Damit sollen sie dazu beitragen, die Effizienz der Verfahren zu verbessern, indem die Tierversuchskommissionen nur vollständige Gesuche zur Prüfung erhalten und Rückfragen an die Gesuchsteller aufgrund fehlender Angaben damit wegfallen. Durch eine klare, qualitätsorientierte Arbeitsteilung stellen die Fachsekretariate sicher, dass die Gesuche bereits initial fachlich kohärent, vollständig und von hoher Qualität sind, sodass die Tierversuchskommission ihre Prüfung auf dieser Grundlage effizient und sequentiell durchführen kann. Dadurch werden Doppelspurigkeiten vermieden und das Bewilligungsverfahren insgesamt beschleunigt. Zur Sicherstellung der Qualität und Vollständigkeit der Gesuche wurden auch die Aufgaben der Tierschutzbeauftragten der Institute in der Revision der Tierschutzverordnung im Dezember 2024 bereits erweitert. Der Bundesrat kann gemäss Art. 19 Abs. 1 TSchG weitere Anforderungen an Institute und Laboratorien bestimmen, um die Qualität der Gesuche zu fördern.
Abs. 2: Die Fachsekretariate sollen gewährleisten, dass die Tierversuchskommission vollständige und bezüglich Unerlässlichkeit vorgeprüfte Gesuche erhält, wodurch sie entlastet wird und sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren kann (vgl. dazu auch unter Art. 34). Indem die Tierversuchskommission vollständige und bezüglich Unerlässlichkeit bereits vorbeurteilte Gesuche erhält, soll eine schnellere Prüfung der Gesuche ermöglicht. Die Tierversuchskommission kann sich dadurch im Wesentlichen auf die Prüfung der Güterabwägung beschränken, womit die Effizienz des Verfahrens weiter gesteigert werden soll.