Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten

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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die mit der parlamentarischen Initiative vorgesehenen Änderungen des Tierschutzgesetzes sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Schweiz hat mehrere europäische und internationale Abkommen zum Tierschutz ratifiziert, die vom vorliegenden Entwurf aber nicht betroffen sind. Das europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere8 ist durch die vorgesehenen Änderungen mehrheitlich nicht betroffen oder aber eingehalten.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Art. 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Art. 163 Absatz 1 BV.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Absatz 3 Buchstabe b BV) unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Gemäss Art. 5a BV ist bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Der Bund soll nur Aufgaben übernehmen, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Absatz 1 BV). Für den Vollzug des TSchG sind grundsätzlich die Kantone zuständig, sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist (Art. 32 Absatz 1 TSchG). Mit Art. 20b Abs. 3 E-TSchG wird dem BLV neu die Kompetenz erteilt, die Daten aus dem Informationssystem im Bereich Tierversuche auszuwerten, mit dem Zweck, Entwicklungen des Tierschutzes im Tierversuchsbereich zu erkennen. Da der Bund bereits für den Betrieb des Informationssystems zuständig ist, ist die Auswertung durch den Bund, namentlich das BLV, naheliegend. Weder durch Art. 22b Abs. 3 E-TSchG noch durch die Anpassung bzw. Ausweitung von Art. 22 E-TSchG betreffend die Förderung durch den Bund ändert sich etwas an der grundsätzlichen Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist somit gewahrt.

8 SR 0.457