Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten
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Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem,
Rüegsegger, Sauter)
Art. 33a Abs. 1
Eine Minderheit lehnt die Pflicht der Kantone zur Einsetzung von Fachsekretariaten ab und verlangt, als Alternative zur Streichung, für Abs. 1 eine «Kann-Formulierung». Damit wären Fachsekretariate, wie heute schon, freiwillig. Würde ein Kanton ein solches einführen, wäre dieses jedoch an die Vorgaben in Art. 33a gebunden und hätte, falls der Bundesrat gestützt auf Abs. 4 zusätzliche Anforderungen an Fachsekretariate stellt, diese zu erfüllen. Art. 33a Abs. 1 in Form einer «Kann-Bestimmung» würde die Kantone jedoch auch nicht daran hindern, sich anders zu organisieren und eine völlig andere Form anstelle von Fachsekretariaten zu wählen. Art. 33a käme damit nicht zum Tragen. Die Ausgestaltung von Art. 33a Abs. 1 als «Kann-Bestimmung» hätte auch eine Anpassung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG zur Folge (vgl. dort). Dahingegen hätte sie keine Auswirkungen auf Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 E-TSchG. Dieser kommt bezüglich der Fachsekretariate selbstredend nur dann zum Tragen, wenn ein Kanton ein Fachsekretariat freiwillig einführt. Art. 33a verpflichtet die Fachsekretariate zu einer Aufgabenteilung mit der Kommission und zu einem einheitlichen Vollzug.
Art. 34
Abs. 1: Mit der Anpassung von Art. 34 sollen die Anforderungen an die Tierversuchskommissionen erhöht werden. In der Schweiz wurden im Jahr 2024 rund 75 % der Tierversuche in vier Kantonen durchgeführt. Rund 82 % der Bewilligungen wurden in fünf Kantone erteilt. Eine Kommission kann durch verschiedene Kantone geteilt werden. In der Schweiz bestanden 2023 zehn Tierversuchskommission, wobei sechs Kommissionen sieben Mitglieder und mehr hatten. Zwei Kommissionen hatten fünf Mitglieder, eine Kommission drei und eine Kommission zwei Mitglieder.
Durch die Festlegung einer Mindestanzahl an Fachleuten sowie der vertretenen Kompetenzen soll die Qualität der Prüfung und eine ausgewogene Vertretung von Fachgebieten und Interessen durch die Kommission sichergestellt werden. Die 3R-Kompetenz dient der Einschätzung der Erforderlichkeit des Tierversuchs. Dazu gehören auch Kompetenzen in Analgesie- und Anästhesie und in der Anwendung von belastungsmindernden Massnahmen. «Forschen mit Tieren» beinhaltet die Kompetenzen Versuchsdesign und Tiermodelle sowie deren Validität zu verstehen.
In Abs. 1 der deutschen Fassung wird zudem das «je» gestrichen, da dieses durch den
2. Satz ohnehin überflüssig ist.
Abs. 2: Gegenwärtig sind Kommissionen stark mit der Prüfung der Unerlässlichkeit, also der Eignung und Erforderlichkeit eines Versuchs, beschäftigt, was mit einem hohen Aufwand einhergeht. Diese Prüfung ist die Voraussetzung für die Güterabwägung. In Zukunft sollen die Fachsekretariate den Aufwand in den Kommissionen stark senken (vgl. neuen Art. 33a), so dass die Kommission sich vor allem um die Prüfung der Güterabwägung und damit um die Zulässigkeit des Versuches (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 4) kümmern kann. Breite Kompetenzen braucht die Kommission weiterhin, da ein Versuch im Ganzen verstanden werden muss. Zudem können die Kantone Mitglieder der Kommission, respektive die Kommission, heute schon mit weiteren