Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können (Absatz 2). Mit dieser Regelung sollen ungewollte Härtefälle vermieden werden.

Diese neue, befristete Übergangsregelung ist wie folgt zu verstehen: Die ersten 15 m des grundeigentümerverbindlich festgelegten Gewässerraums, gemessen ab bestehender Uferlinie, müssen ohne Dünger und Pflanzenschutzmittel bewirtschaftet werden. Hier besteht keine Ausnahmemöglichkeit vom Grundsatz der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung. Als Uferlinie gilt bei Fliessgewässern der Rand der Gewässersohle, wobei diese dem Bereich entspricht, welcher in der Regel bei bettbildenden Abflüssen umgelagert wird und somit frei ist von höheren Wasserpflanzen und Landpflanzen (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW (Hrsg.) 2024: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz.).

Für jenen Bereich des grundeigentümerverbindlich ausgeschiedenen Gewässerraums, der ausserhalb der ersten 15 m ab Uferlinie liegt, d. h. auf der restlichen Gewässerraumbreite, können die Kantone befristete Ausnahmen von der bestehenden extensiven Gestaltungs- und Bewirtschaftungspflicht (Artikel 41c Absatz 3 und 4 GSchV) vorsehen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Kanton jene Gewässerabschnitte, in welchen diese neue Bestimmung Anwendung finden kann, festlegen. Die Prüfung der Voraussetzungen kann auch auf Antrag des durch die Gewässerraumfestlegung betroffenen Grundstückeigentümers oder Bewirtschafters hin erfolgen. Das Verfahren für die Festlegung des Gewässerraums wie für die Ausnahmen erfolgt nach kantonalem Recht. Dabei ist die Vorgabe von Artikel 12b Absatz 1 NHG betreffend Eröffnung an die betroffenen Gemeinden und verbandsbeschwerdeberechtigten Organisationen einzuhalten.

Vor der Festlegung hat die zuständige kantonale Behörde aber sicherzustellen, dass am betroffenen Gewässerabschnitt weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können. Ebenfalls hat sie eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Abweichen vom Grundsatz der extensiven Bewirtschaftung ist nur im Ausnahmefall möglich und erst zu ermöglichen, wenn sichergestellt ist, dass die am betroffenen Gewässerabschnitt gewährte Bewirtschaftungserleichterung die Zielsetzung von Artikel 36a Absatz 1 GSchG nicht aushöhlt. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist daher zu prüfen, ob mit der geplanten intensiven Bewirtschaftung am betroffenen Gewässerabschnitt die Zielsetzung von Artikel 36a GSchG weiterhin eingehalten werden kann.

Kann der Dünger- und Pflanzenschutzmitteleintrag im Bereich der 15 m gemessen ab Uferlinie nicht ausgeschlossen werden oder ergibt die umfassende Interessenabwägung, dass entgegenstehende Interessen (z. B. Naturschutzinteressen) einer Ausnahmeerteilung ab 15 m entgegenstehen, kann der mindestens 15 m breite Streifen ab bestehender Uferlinie möglicherweise verbreitert werden, um so die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands zu erfüllen.

Ebenfalls denkbar ist, den nicht intensiv bewirtschafteten Teil des Gewässerraums derart zu bewirtschaften oder aufzuwerten, damit er die Auswirkungen des intensiv betriebenen Teils auszugleichen vermag (bspw. indem die ersten 15 m eine Biodiversitätsförderfläche der Qualitätsstufe II gemäss Artikel 59 DZV aufweisen).