Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Neue Regelung hinsichtlich Gestaltung und Bewirtschaftung von Flächen innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums
Um Rechtssicherheit zu schaffen und um die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums ausserhalb der Bauzone voranzutreiben, werden die bestehenden Bewirtschaftungserleichterungen gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011, deren Rechtskonformität heutzutage in Frage steht, ab dem 1. Januar 2030 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt gelten im übergangsrechtlichen Gewässerraum sowohl das Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (Art. 41c Abs. 3 GSchV) als auch die Vorgaben zur extensiven Bewirtschaftung gemäss Artikel 41c Absatz 4 GSchV.
2.2 Neue Übergangsregelung hinsichtlich Gestaltung und Bewirtschaftung von Flächen innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums
Die unter Ziffer 2.1 geplante Anpassung erfolgt aber unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Anliegen: So können die Kantone innerhalb des grundeigentümerverbindlich festgelegten Gewässerraums die Bewirtschaftungseinschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise und befristet aufheben. Diese Ausnahme kann wie folgt begründet werden
Gemäss Wortlaut könnte man Artikel 36a Absatz 3 GSchG («extensiv gestaltet und bewirtschaftet») dahingehend verstehen, dass es generell verboten sei, im Gewässerraum intensive(re) Landwirtschaft zu betreiben. Die Bewirtschaftung soll extensiv und ohne Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden erfolgen (vgl. hierzu Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12.08.2008). Aus teleologischer und systematischer Sicht ist die extensive Bewirtschaftung damit begründet, dass nur mit dieser Bewirtschaftungsform die ökologische Funktion des Gewässerraumes gewährleistet werden kann. Denn zu den natürlichen Funktionen der Gewässer, welche mit der Ausscheidung des Gewässerraums gewährleistet werden sollen, gehören nebst dem Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers, auch die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW (Hrsg.) 2024: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Modul 2, S. 31). Als Schnittstelle aquatischer und terrestrischer Lebensräume (vgl. auch Altermatt Florian, die ökologische Funktion der Gewässerräume, URP 1/2020, S. 54 f.) kann dieser terrestrische Bereich von hohem ökologischen Wert sein (vgl. BAFU (Hrsg.) 2023: Empfehlungen für das Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer, S. 5, abrufbar unter www.bafu.admin.ch). Folgerichtig muss Absatz 3 immer in Zusammenhang mit Absatz 1 gelesen werden. Der Gewässerraum muss gemäss Ausführungsbestimmungen zwar (bereits mit Ausnahmen) Mindestbreiten erfüllen, ist