Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten

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unterschreiten. Dies, weil die mit der Gewässerraumfestsetzung verbundenen Nutzungseinschränkungen für die Landwirtschaft als schwerwiegend eingestuft werden.

So hatten gemäss der Umfrage der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom Frühjahr 2023 bei den Kantonen 58 Prozent aller Schweizer Gemeinden den Gewässerraum entweder eigentümer- oder behördenverbindlich festgelegt. In rund zwei Dritteln der Gemeinden, die den Gewässerraum noch nicht eigentümerverbindlich festgelegt hatten, war der Festlegungsprozess im Gange.

1.2 Bisherige Gestaltung und Bewirtschaftung von Flächen innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums

Solange der Gewässerraum noch nicht eigentümerverbindlich festgelegt ist, gelten die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011. Diese definieren die Breite eines beidseitigen Uferstreifens entlang von Fliessgewässern, in dem nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss-, und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken sowie – sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen – bestimmte weitere Anlagen neu erstellt werden dürfen (vgl. Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV; bestehende Anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt). Keine Geltung im übergangsrechtlichen Uferstreifen finden jedoch die Anforderungen an die Bewirtschaftung (Verbot Dünger- und Pestizideinsatz sowie Bewirtschaftungsformen gemäss Art. 41c Absätze 3 und 4 GSchV). Diese Bestimmungen gelten erst, wenn der Kanton den übergangsrechtlichen Gewässerraum abgelöst hat, indem er den Gewässerraum grundeigentümerverbindlich festgelegt. Obschon die Kantone dies bis zum 31. Dezember 2018 hätten vollziehen müssen, ist der Prozess in den meisten Kantonen erst noch in Gange (vgl. Ausführungen in Ziff. 1.1).

Hinsichtlich der fehlenden Anwendung von Artikel 41c Absätzen 3 und 4 stehen die Übergangsbestimmungen der GSchV vom 4. Mai 2011 in Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag, den Gewässerraum extensiv zu gestalten und bewirtschaften (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Dieser Widerspruch mag bis zum 31. Dezember 2018 gerechtfertigt gewesen sein, hatte der Verordnungsgeber doch davon ausgehen dürfen, dass die ebengenannte Schutzlücke nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist gelte.

Seit Ablauf dieser Frist von 2018 sind die übergangsrechtlichen Bewirtschaftungserleichterungen nicht mehr gerechtfertigt.8

8 Vgl. auch die jüngste Rechtsprechung (1C_271/2024 08.10.2025, E. 4.1) sowie die Kritik in der Lehre, insb. Cordelia Bähr, Neun Jahre Gewässerraum, ein Rechtsprechungsbericht in: URP 2020, S. 21 ff.