Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten
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Sobald am festgelegten Gewässerabschnitt ein Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsprojekt umgesetzt wird, fällt die Ausnahmebewilligung für diesen Teil, der vom Hochwasser- bzw. Revitalisierungsprojekt betroffen ist, dahin. Umsetzung bedeutet vorliegend, dass eine rechtskräftige Projektbewilligung vorliegen muss.
Absatz 3
Von der Ausnahme nach Absatz 2 der Übergangsbestimmung ausgenommen sind Gewässerräume in Schutzgebieten nach Artikel 41a Absatz 1 GSchV, weil die Interessen des Natur- und Landschaftschutzes in solchen Gebieten immer überwiegen (Absatz 3).
Absatz 4
Der Kanton überprüft zudem periodisch, d.h. mindestens alle 4 Jahre im Rahmen der Berichterstattung, ob die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Strecke noch vorliegen und nimmt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor oder hebt die erteilte Ausnahme auf. Die Kantone teilen dem BAFU die festgelegten Gebiete, in welchen ausnahmsweise und befristet eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Gewässerraum ermöglicht werden soll optimalerweise zusammen mit der öffentlichen Auflage mit (Absatz 4). Damit wird bezweckt, dass das BAFU seine Pflicht zur Bundesaufsicht (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) wahrnehmen kann, was aufgrund der geltenden Rechtslage bisher nicht durchwegs gewährleistet ist. Das Ziel der Bundesaufsicht liegt darin, den richtigen und einheitlichen Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone zu gewährleisten.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Kantone und Gemeinden haben zu prüfen, welche Gewässerabschnitte sich für eine Nutzungserleichterung nach den Übergangsbestimmungen vom … eignen. Vor der Bezeichnung dieser Gewässerabschnitte haben sie jeweils zu evaluieren, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, wägen die im Spiel stehenden Interessen umfassend ab und prüfen, ob mit der geplanten Nutzungserleichterung die Ziele von Artikel 36a Absatz 1 GSchG nicht ausgehöhlt werden. Diese Prüfung erfolgt vor allem in den bereits aktuell vorgeschriebenen kantonalen Festlegungsverfahren. Somit ist der administrative Aufwand für den Vollzug vertretbar.
Die neu eingeführte Berichterstattungs- und Mitteilungspflicht führen zwar zu einem erhöhten administrativen Aufwand seitens der Kantone und des Bundes, sind aber für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung unentbehrlich. Es werden voraussichtlich keine zusätzlichen finanzielle oder personelle Ressourcen nötig.