Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

Seit dem 1. Januar 2011 verpflichtet Artikel 36a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19911 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (Bst. a), des Schutzes vor Hochwasser (Bst. b) und für die Gewässernutzung (Bst. c). Die Kantone sorgen dafür, dass dieser sogenannte Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3).

Ziel der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums ist die Schaffung eines gewässergerechten Uferbereichs, der Lebensräume für eine vielfältige, standortheimische Tier- und Pflanzenwelt bietet und damit auch Teil einer attraktiven Landschaft bildet. Insbesondere soll die Bewirtschaftung extensiv und ohne Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln erfolgen.2

Im Zuge der Umsetzung dieser Gesetzesbestimmung sowie ihrer dazugehörenden Verordnungsbestimmung (insb. Art. 41c Absätze 3 und 4 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]3) hat sich gezeigt, dass die Vorschrift der extensiven Bewirtschaftung innerhalb des eigentümerverbindlich festgelegten Gewässerraums zu ungewollten Härtefällen für die Landwirtschaft führen kann, insbesondere an den Ufern grosser, kanalisierter Flüsse.

Mit einer Anpassung der Gewässerschutzverordnung sollen nun weitere Erleichterungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung an Fliessgewässern geschaffen werden. Ebenfalls wird die bisherige Randstreifenregelung (Art. 41c Abs. 4bisGSchV) um einen Tatbestand erweitert. Im Gegenzug wird der Vollzug der Gewässerraumausscheidung durch eine Berichterstattungs- und Meldepflicht der Kantone und durch eine Anmeldepflicht für Biodiversitätsförderflächen (BFF) gestärkt. Mit der Anpassung der bisherigen Übergangsbestimmungen wird zudem Rechtssicherheit geschaffen.

1.1 Bisherige Gestaltung und Bewirtschaftung von Flächen innerhalb des eigentümerverbindlich festgelegten Gewässerraums

Bereits vor der Anpassung der Gewässerschutzgesetzgebung im Jahr 2011 war die landwirtschaftlichen Nutzung entlang von offenen Gewässern durch mehrere Gesetzesbestimmungen eingeschränkt (vgl. die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Art. 3 GSchG, das Verunreinigungsverbot gemäss Art. 6 GSchG und die Beachtung der Vorgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach dem Stand der Technik, Art. 27 GSchG). Einschränkend wirken auch die Gewässerabstandsvorschriften für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln (Art. 3 und Anh. 2.5, Ziff. 1.1 und Anh. 2.6, Ziff. 3.3.1 der Verordnung vom 18. Mai 20054 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen [Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV]) und die

1 SR 814.20

2Bericht UREK-S Schutz und Nutzung der Gewässer, 12.8.2008

3 SR 814.201

4 SR 814.81