Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten

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nach der Verordnung vom 23. Oktober 20139 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV). Letzterer wird über das «Agrarpolitisches Informationssystem» (AGIS) erhoben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011

Gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 hatten die Kantone den Gewässerraum nach den Artikeln 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1). Neu legen die Kantone den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2029 fest.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Absatz 1

Solange die Kantone den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem übergangsrechtlich festgelegten beidseitigen Streifen (Abs. 2). D. h., dass innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraumes neue Anlagen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen errichtet werden dürfen (Art. 41c Abs. 1 GSchV) und dass die Bestimmungen zur gewässerschutzrechtlichen Bestandesgarantie gelten (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Keine Anwendung fanden bisher innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraumes die Bestimmungen des Artikels 41c Absätze 3 und 4 GSchV betreffend das Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot und die Vorgaben zur extensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Entsprechend konnte unter Beachtung der Abstandsvorschriften gemäss ChemRRV und der DZV innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraumes intensive Landwirtschaft betrieben werden. Da ein wesentlicher Teil der Kantone ihrer Pflicht zur Festlegung des Gewässerraumes noch nicht nachgekommen ist, soll die Geltung der bisherigen übergangsrechtlichen Regelung bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Danach ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV nicht mehr vertretbar. Daher wird eine neue Übergangsregelung geschaffen, wonach ab dem 1. Januar 2030 in den beidseitigen Streifen gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 auch die Vorschriften nach Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV gelten, solange die Kantone ihrer Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums nicht nachkommen.

Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf dieser Frist im übergangsrechtlichen Gewässerraum keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen (Art. 41c Abs. 3 GSchV) und der übergangsrechtliche Gewässerraum ab diesem Zeitpunkt nur noch landwirtschaftlich genutzt werden darf, wenn er extensiv bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV).

Absatz 2

Neu soll die zuständige kantonale Behörde bis zur Umsetzung einer Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzmassnahme befristete Ausnahmemöglichkeiten von der Bewirtschaftungseinschränkung im grundeigentümerverbindlich festgelegten Gewässerraum festlegen können, sofern sichergestellt ist, dass weder Dünger noch

9 SR 919.,117.71