Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten

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in seiner bestmöglichen Ausgestaltung durch die Kantone jedoch nicht an feste Vorgaben gebunden. Ziel ist nicht nur die Schaffung eines gewässergerechten Uferbereichs, sondern auch dessen Verbindung und Vernetzung mit der umliegenden Landschaft.

Wird Absatz 3 im Zusammenhang mit Absatz 1 gelesen, so ist eine intensivere Bewirtschaftung solange möglich, als dass die Ziele von Absatz 1 nicht verunmöglicht werden. Oder anders gesagt: Eine intensivere Bewirtschaftung eines breit ausgeschiedenen Gewässerraums ist insofern möglich, als diese Bewirtschaftung die Zielsetzung von Absatz 1 weiterhin erfüllt und nicht unterläuft. Wird ein Teil des Gewässerraums daher derart extensiv bewirtschaftet, dass die Zielsetzungen von Absatz 1 gewährleistet werden, so darf der restliche Teil des zur Sicherung von Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekten möglichst breit auszuscheidenden Gewässerraums intensiver bewirtschaftet werden. Dies wird zusätzlich getragen durch den Umstand, dass es sich immer um eine befristete Ausnahme bis zur Realisierung von Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekten handelt.

Bezüglich Ausnahmebewilligungen ist wie oben dargelegt eine intensive Landwirtschaft im Gewässerraum nur möglich, solange die Zielsetzung von Artikel 36a Absatz 1 GSchG weiterhin erreicht werden kann. Damit dies sichergestellt ist, muss der Kanton lokal beurteilen, welche Art der intensiveren Landwirtschaft betrieben werden darf und wie die extensive Bewirtschaftung aussehen muss, damit die ökologische Funktion im ganzen Gewässerraum weiterhin gewährleistet werden kann.

2.3 Zusätzliche neue Regelungen hinsichtlich der Gestaltung und Bewirtschaftung von Flächen innerhalb des Gewässerraums

Im Zuge dieser Anpassungen wird auch eine neue Pflicht der Bewirtschafter zur Anmeldung von Biodiversitätsflächen (Art. 41c Abs. 4 GSchV) geschaffen. Diese Neuerung erfolgt, um mehr Transparenz über die Lage und die Bewirtschaftung der im Gewässerraum liegenden Landwirtschaftsflächen zu erwirken.

Überdies wird die sogenannte Randstreifenregelung gemäss Artikel 41c Absatz 4bis GSchV angepasst, so dass sich die Regelung auch auf Situationen mit Hochwasserschutzdämmen anwenden lässt, ohne den Schutz der Gewässer zu gefährden.

Die Einführung einer systematischen Berichterstattungspflicht sowie Meldepflicht durch die Kantone soll zudem den Vollzug verbessern (Art. 41c Abs. 4terGSchV).

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Seit dem Jahr 2000 ist in der Europäischen Union (EU) die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in Kraft. Sie sieht die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für den Schutz der Binnen- und Oberflächengewässer, der Übergangs- und Küstengewässer sowie des Grundwassers vor. Die WRRL enthält ein