Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten
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5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind mit keinen weiteren Kosten zu rechnen.
5.3 Auswirkungen auf Unternehmen UEG-Prüfpflicht 1: Vereinfachung für kleine und mittlere Unternehmen
Der Gewässerraum darf bereits nach geltendem Recht nur extensiv, gemäss den Anforderungen an die verschiedenen Biodiversitätsförderflächen (nachfolgend: BFF) – Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölz, Uferwiesen, extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Weiden oder Waldweiden – bewirtschaftet werden (Art. 41c Abs. 4 GSchV). In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass in manchen Kantonen noch weitere Bewirtschaftungskategorien innerhalb des Gewässerraums angemeldet werden können. Mit der Einführung der Pflicht, nur die im Gewässerraum zulässigen bewirtschafteten Biodiversitätsförderflächen anzumelden, soll sichergestellt werden, dass der Gewässerraum nach den gesetzlichen Vorgaben bewirtschaftet wird. Die Bewirtschaftung ändert sich durch die einheitliche Anmeldung als BFF aber kaum, da jetzt schon alle Flächen wie BFF bewirtschaftet werden müssen.
Alle landwirtschaftlichen Nutzflächen (inkl. BFF) werden über kantonale IT-Systeme angemeldet. Diese Daten gelangen dann über das agrarpolitische Informationssystem (AGIS) zum Bund. Dies ist ein bereits etablierter Prozess, der auch für die Flächen im Gewässerraum angewendet wird: Die Bewirtschaftenden melden zwecks Erhalts von Direktzahlungen10 ihre Flächen, die nach den Vorgaben von Artikel 41c Absatz 4 GSchV zu bewirtschaften sind, über das entsprechende kantonale IT-System beim zuständigen Landwirtschaftsamt an. Neu können die Bewirtschafter im Gewässerraum ausschliesslich die oben aufgeführten Biodiversitätsförderflächen anmelden. Der erwartete Mehraufwand dieser veränderten Anmeldepflicht ist vernachlässigbar. Weitere Vereinfachungen sind nicht möglich, da sonst der Gewässerschutz nicht sichergestellt werden kann. Die gesetzeskonforme Anmeldung aller Biodiversitätsförderflächen ist ebenfalls eine Voraussetzung für die neu eingeführte Berichterstattung gemäss Artikel 41c Absatz 4quinquies.
Zudem schafft die erweiterte Randstreifenregelung für die Bewirtschaftenden des Gewässerraums eine regulatorische Entlastung. Die Verwendung der Ausnahme ist zwar an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind für den Gewässerschutz jedoch zwingend notwendig, weshalb keine weiteren Vereinfachungen vorgeschlagen werden können. Trotz dieser Voraussetzungen bewirkt die ermöglichte, intensive Bewirtschaftung der betroffenen Flächen für die Bewirtschaftenden insgesamt eine wesentliche Entlastung. Da es sich um eine «kann»-Bestimmung handelt, ist es den Kantonen freigestellt, die Ausnahme zu gewähren.
UEG-Prüfpflicht 2: Swiss Finish
Die neuen Bestimmungen reduzieren insgesamt die Belastung der Landwirtschaft mit Blick auf die Bewirtschaftung innerhalb des Gewässerraums, da Rechts- und Planungssicherheit geschaffen und Ausnahmen von der extensiven Bewirtschaftung
10 Der sehr geringe Anteil an Bewirtschaftern, welche keine Direktzahlungen gemäss DZV beantragen, muss ihre Flächen auch künftig nicht anmelden. Für diese Unternehmen ändert die Vorlage somit nichts.