Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 14 Seiten
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Bewirtschaftungsbeschränkungen im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises (Art. 11 ff. der Verordnung vom 23. Oktober 20135 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV]). Letztlich ist die landwirtschaftliche Nutzung entlang von Oberflächengewässern auch eingeschränkt durch Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) betreffend die Ufervegetation. Diese Abstandsvorschriften und Bewirtschaftungseinschränkungen blieben unabhängig von der Einführung der Gewässerraumbestimmungen bestehen.7
Seit der Einführung der Gewässerraumbestimmungen konkretisiert Artikel 41c GSchV das Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG: So dürfen im Gewässerraum grundsätzlich keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Landwirtschaftlich genutzt werden kann der Gewässerraum, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 41c Abs. 4 GSchV).
Den Interessen der Landwirtschaft wurde im Zusammenhang mit den Gewässerraumbestimmungen insofern Rechnung getragen, als zahlreiche Ausnahmen ein Abweichen vom Grundsatz der extensiven Bewirtschaftung und Gestaltung zugelassen wurden: Erstens können Problempflanzen innerhalb des Gewässerraumes mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden (sog. Einzelstockbehandlung), sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Zweitens gelten die in Artikel 41c Absätzen 3 und 4 GSchV vorgesehenen Bewirtschaftungseinschränkungen nicht bei eingedolten Gewässern (Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV). Drittens darf ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum in Notlagen intensiv bewirtschaftet werden, sofern ein entsprechender Bundesratsbeschluss nach Artikel 5 GSchG vorliegt (Art. 41cbisAbs. 1 GSchV). Zuletzt geniessen Dauerkulturen Bestandesschutz, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV), so dass ihre intensive Bewirtschaftung (d. h. die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln) innerhalb des Gewässerraums ebenfalls möglich bleibt.
Im Zuge der Umsetzung hat sich aber gezeigt, dass die Vorschrift der extensiven Bewirtschaftung innerhalb des eigentümerverbindlich festgelegten Gewässerraumes trotz dieser Ausnahmebestimmungen zu ungewollten Härtefällen für die Landwirtschaft führen kann. Gerade in ländlichen Gemeinden erweist sich eine gesetzeskonforme Gewässerraumfestlegung als herausfordernd, weil die mit der Gewässerraumausscheidung einhergehende Bewirtschaftungseinschränkung zu konkreten Problemen für einen Betrieb führen kann und geringe Akzeptanz findet. Dies führt u. a. zu einer Verzögerung bei der grundeigentümerverbindlichen Festlegung ausserhalb der Bauzonen oder teilweise zu Festlegungen, welche den gesetzlich vorgegebenen (vgl. Art. 41a Abs 1 und 2 GSchV) Gewässerraumperimeter
5 SR 910.13
6 SR 451
7 BAFU, Erläuternder Bericht Änderung GSchV 2011, S. 15