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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.2.1.4 Zusammenfassung der Grundprinzipien und Modalitäten

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 26Bundesblatt · BBl 2024 260

Meier. Nach geltendem Recht müssten die Verlobten vor der Heirat ihren Ledignamen nach Artikel 119 bzw. Artikel 30a ZGB wieder annehmen, um eine namensmässige Verbindung zum gemeinsamen Kind herzustellen. Mit der Wiederannahme des Ledignamens würden die Verlobten jedoch die namensmässige Verbindung zu den Kindern aus früherer Ehe verlieren.

5.2.1.4 Zusammenfassung der Grundprinzipien und Modalitäten

Mit der vorliegenden Lösung werden die vom geltenden Recht zur Verfügung gestellten Optionen bei der Wahl des Namens erweitert. Dabei gelten folgende Grundprinzipien: Entweder behält jeder bzw. jede Verlobte seinen bzw. ihren Namen, oder es wird ein gemeinsamer Familienname begründet. In beiden Fällen können die Verlobten einen Doppelnamen bilden. Das heisst, den Verlobten stehen bei der Eheschliessung in Zukunft nicht nur zwei, sondern drei namensrechtliche Optionen offen. Dabei haben die Verlobten eine grosse Wahlfreiheit, zumal nicht zwangsläufig beide Ehegatten einen Doppelnamen tragen müssen und auch bei der Ausgestaltung des Doppelnamens unterschiedliche Kombinationen möglich sind. Weiter können beide Verlobten eine namensmässige Verbindung zu den Kindern herstellen. Auch die Beibehaltung der namensmässigen Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe sowie die namensmässige Verbindung unter Halbgeschwistern ist nach neuem Recht möglich (s. Ziff. 5.2.1.3 in fine).

Beispiel: Weber (led. Rossi; Kind aus erster Ehe: Weber) behält den bisherigen Namen (d. h. Weber), um die namensmässige Verbindung zum Kind aus erster Ehe zu behalten. Blanc (led. Meier) behält den bisherigen Namen. Beide Ehegatten bilden einen Doppelnamen, indem sie den Namen des anderen dem eigenen Namen anfügen. Sie heissen nach der Heirat Weber Blanc und Blanc Weber. Dem gemeinsamen Kind geben die Ehegatten den Namen Weber. Es heisst somit gleich wie sein Halbgeschwister bzw. das Kind aus der ersten Ehe von Weber. Mit diesem Doppelnamen können die Ehegatten eine namensmässige Verbindung zueinander und zu beiden Kindern (aus früherer und aktueller Ehe) zum Ausdruck bringen. Nach der vorliegenden Revision wäre es auch möglich, den Namen Weber zum Familiennamen zu wählen. Folglich würden die Eheleute sowie das gemeinsame Kind nach der Heirat Weber und damit gleich wie das Kind von Weber aus der ersten Ehe heissen. Denkbar wäre ferner, dem Kind aus der Ehe von Weber und Blanc einen Doppelnamen zu geben (s. Ziff. 5.2.2.1).

Die Modalitäten der Bildung eines Doppelnamens bei Eheschliessung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

– Der Doppelname der Ehegatten besteht entweder aus den beiden bisherigen Namen der Verlobten oder dem Familiennamen und dem bisherigen Namen des oder der anderen Verlobten oder dem bisherigen Doppelnamen eines oder einer Verlobten. Mit Bezug auf Letzteren ist folgendes in Erinnerung zu rufen: Beim bisherigen Namen eines Verlobten kann es sich auch um einen (durch Geburt oder frühere Ehe erworbenen) Doppelnamen handeln. Dieser