DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.2.1.3 Aufgabe des Ledignamen-Prinzips

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 25Bundesblatt · BBl 2024 260

Auch hier gilt, dass der Familiendoppelname nur aus zwei Namen der Verlobten bestehen darf (Ziff. 5.2.1.1).

5.2.1.3 Aufgabe des Ledignamen-Prinzips

Mit der vorliegenden Revision soll das Ledignamen-Prinzip aufgegeben werden. Im Unterschied zum geltenden Recht muss der Familienname neu nicht mehr dem Ledignamen eines Ehegatten entsprechen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Auch muss der Name der Kinder der Ehegatten nicht mehr dem Ledignamen eines Elternteils entsprechen (Art. 160 Abs. 3 ZGB bzw. 270 Abs. 1 und 2 ZGB; s. Ziff. 5.2.2.1). Konkret bedeutet dies, dass der unmittelbar vor der Ehe getragene Name (dieser kann auch durch eine frühere Ehe oder Partnerschaft erworben sein) eines Verlobten an den anderen Verlobten und an die gemeinsamen Kinder weitergegeben werden kann. Dieses Konzept ist nicht neu; es galt bereits vor Inkrafttreten der Namensrechtsrevision von 2011.78

Wie bis anhin ist es jedoch auch nach dem vorliegenden Entwurf möglich, vor der Eheschliessung den Ledignamen wieder anzunehmen, um diesen statt dem «bisherigen Namen» nach der Heirat zu tragen bzw. an den Ehegatten und die Kinder weiterzugeben: Hat eine Verlobte bzw. ein Verlobter den bisherigen Namen durch frühere Ehe oder Partnerschaft erworben, so kann sie oder er vor der Eheschliessung durch eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG den eigenen Ledignamen zurückerlangen und anschliessend mit diesem einen Doppelnamen bilden. Eine solche Erklärung kann jederzeit, d. h. auch im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens, abgegeben werden.79 Erfolgt sie im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens, so werden dafür keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Beispiel: Die Eheleute Weber (led. Rossi) und Blanc können den Namen Weber, Blanc oder den Doppelnamen Weber Blanc bzw. Blanc Weber (jeweils auch mit Bindestrich) zum Familiennamen wählen. Nimmt Weber vor der Heirat mit Blanc den Ledignamen Rossi wieder an (Art. 119 ZGB), dann stehen den Ehegatten folgende Namen für den gemeinsamen Familiennamen zu Verfügung: Rossi, Blanc, Rossi Blanc bzw. Blanc Rossi (jeweils auch mit Bindestrich).

Mit der Aufgabe des Ledignamen-Prinzips kann den Bedürfnissen von alternativen Familienformen (insbesondere Patchworkfamilien) besser Rechnung getragen werden als unter geltendem Recht, wo das Kind zwingend den Ledignamen eines Elternteils erhält:

Beispiel: Die Verlobten Weber (led. Rossi) und Blanc (led. Meier) haben beide ein Kind aus erster Ehe mit den Namen Weber bzw. Blanc. Nach neuem Recht erhalten die gemeinsamen Kinder von Weber und Blanc entweder den Namen Weber oder Blanc. Anders ist die Situation nach dem geltenden Recht: Demnach erhalten die Kinder demgegenüber zwingend den Ledignamen eines Elternteils, also Rossi oder

78 GRAF-GAISER, 252, 254, m.H.a. Prot. RK-N, Subkommission Name und Bürgerrecht vom 10.2.2006, 6; vgl. 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, 417, Ziff. 5.2.1.

79 GRAF-GAISER, 275 f.