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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.2.1.2 Namensrechtliche Möglichkeiten bei Heirat

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 23Bundesblatt · BBl 2024 260

destrich. Auf diese Weise könnte ausserdem der bislang nicht als amtlicher Name anerkannte Allianzname gesetzlich geregelt werden (s. Ziff. 5.3).76

Beispiel: In Zukunft könnten sich die Eheleute Weber und Blanc dann Weber Blanc bzw. Blanc Weber oder Weber-Blanc bzw. Blanc-Weber nennen.

Eine solche Regelung würde es den Verlobten zudem erlauben, ihre Zusammengehörigkeit mit dem Namen auszudrücken, ohne dass sie dafür zwingend einen Familiennamen bilden und damit einem der Namen einen Vorrang einräumen müssten. Die Verlobten sollten aber auch mit dem Familiennamen einen Doppelnamen bilden oder den Doppelnamen selbst zum Familiennamen erklären können. Bei Wahl eines Familiennamens sollte – im Unterschied zu dem vor 2013 geltenden Recht – auch die bzw. der Verlobte, deren bzw. dessen Name zum Familiennamen erklärt wird, einen Doppelnamen tragen können. Da der Familienname stets an erster – und nicht an zweiter – Stelle des Doppelnamens geführt wird, tragen beide Ehegatten – sofern sie sich beide für den Doppelnamen entscheiden – einen identischen Doppelnamen, wobei zugunsten dieser gemeinsamen namensrechtlichen Identität in einem ersten Schritt entschieden werden muss, wessen Name an erster Stelle des Doppelnamens im Vordergrund steht.

Beispiel: Bestimmen die Eheleute Weber und Blanc den Namen Weber zum Familiennamen, können beide erklären, den Doppelnamen Weber Blanc oder Weber-Blanc zu führen.

Der Doppelname besteht aus zwei Namen. Aus diesem Grund muss sich, wer bei Eheschliessung bereits einen Doppelnamen trägt, sei es durch frühere Heirat erworben oder seit der Geburt nach Massgabe des vorliegenden Entwurfs durch die Eltern bestimmt (s. Ziff. 5.2.2), für einen dieser Namen entscheiden, um mit diesem den neuen (ehelichen bzw. unechten) Doppelnamen zu bilden.77 Eine Ausnahme besteht mit Bezug auf historisch gewachsene Doppelnamen (z. B. «Conti Rossini», «Rudolf von Rohr», «Jacot-Guillarmod», «Glutz von Blotzheim»). Diese sog. echten Doppelnamen werden als Ganzes Bestandteil des neuen Doppelnamens.

5.2.1.2 Namensrechtliche Möglichkeiten bei Heirat

Mit der vorliegenden Revision stehen den Verlobten bei Heirat folgende zwei namensrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

Möglichkeit 1: Die Verlobten behalten bei Heirat ihren Namen. Sie können einzeln erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, indem der Name des andern dem eigenen Namen angefügt wird. Diese Möglichkeit 1 ist für Verlobte gedacht, bei denen die Beibehaltung der bisherigen Identität im Vordergrund steht, die aber gleichzeitig nicht auf eine namensmässige Verbindung zueinander und zu gemeinsamen Kindern verzichten möchten (zu den Kindern s. Ziff. 5.2.2.1).

76 Vor diesem Hintergrund wurde die «kleine Lösung» gemäss Vorentwurf fallengelassen. Der vorliegende Entwurf enthält nur noch die grosse Lösung gemäss Vorentwurf.

77 Vgl. 17.523. Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, S. 12, Ziff. 4.2.