Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.2.1.4 Zusammenfassung der Grundprinzipien und Modalitäten
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 27Bundesblatt · BBl 2024 260
kann bei Heirat zum gemeinsamen Familien(-doppel)namen erklärt werden (s. Ziff. 5.2.1.2).
Ferner ist es möglich, vor der Eheschliessung durch Erklärung nach Artikel 119 bzw. 30a ZGB bzw. Artikel 30a PartG den Ledignamen wieder zurückzuerlangen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden.
Diese Lösung bietet den Verlobten am meisten Wahlmöglichkeiten, denn der Doppelname kann sich sowohl aus dem Ledignamen der Verlobten als auch aus dem im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbenen Namen zusammensetzen.
Beispiel: Die Eheleute Weber (led. Rossi) und Blanc können sich Weber Blanc bzw. Blanc Weber (wahlweise auch mit Bindestrich) nennen, wenn sie ihre Namen anlässlich der Heirat behalten (siehe aber sogleich die Variante). Bilden sie einen gemeinsamen Familiennamen, heissen beide Ehegatten je nach Wahl des Familiennamens wie folgt: Variante mit Familiennamen Weber: Weber, Weber Blanc oder Weber-Blanc; Variante mit Familiennamen Blanc: Blanc, Blanc Weber oder Blanc-Weber. Das gemeinsame Kind würde Weber oder Blanc heissen. Gemäss dem vorliegenden Entwurf wäre es sodann möglich, dass das Kind einen Doppelnamen trägt (s. Ziff. 5.2.2.1).
Variante: Behalten die Eheleute Weber (led. Rossi) und Blanc ihre Namen, um mit diesen einen Doppelnamen zu bilden und nimmt Weber den Ledignamen Rossi wieder an (Art. 119 bzw. 30a ZGB bzw. Art. 30a PartG), würden sie nach der Heirat Rossi Blanc oder Rossi-Blanc bzw. Blanc Rossi oder Blanc-Rossi heissen (Art. 160 Abs. 2 E-ZGB). Das gemeinsame Kind würde Rossi oder Blanc heissen. Gemäss dem vorliegenden Entwurf wäre es sodann möglich, dass das Kind einen Doppelnamen trägt (s. Ziff. 5.2.2.1).
– Der Doppelname wird durch Anfügen (nicht Voranstellen) des bisherigen Namens der oder des anderen Verlobten an den eigenen bisherigen Namen (Art. 160 Abs. 2 bzw. 160b Abs. 2 E-ZGB) bzw. an den Familiennamen gebildet. Auch kann der vor der Ehe geführte Doppelname eines Verlobten zum gemeinsamen Familiennamen erklärt werden (Art. 160b Abs. 1 E-ZGB: «einer ihrer Namen»). Behalten die Ehegatten ihren Namen, unterscheiden sich ihre Doppelnamen in der Reihenfolge der jeweiligen Namensteile. Demgegenüber sind die Doppelnamen der Ehegatten bei Bildung eines Familiennamens identisch, sofern sich beide für einen Doppelnamen entscheiden (Ziff. 5.2.1.2).
– Jede und jeder Verlobte kann die Erklärung individuell abgeben. Es ist folglich möglich, dass nur eine oder einer der Ehegatten einen Doppelnamen trägt. Hierfür ist keine Zustimmung der oder des anderen erforderlich. Es ist auch möglich, dass ein Ehegatte den Doppelnamen mit und der andere ohne Bindestrich führt. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Verlobten einen Doppelnamen zum Familiennamen erklären; diesen bestimmen und tragen sie gemeinsam.
– Trägt eine oder einer der Verlobten bereits einen Doppelnamen, so kann lediglich einer dieser Namen Bestandteil des neu gebildeten ehelichen Doppelnamens werden. Im Unterschied zu der vor dem 1. Januar 2013 geltenden Re-