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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.2.2.1 Kinder verheirateter Eltern

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 29Bundesblatt · BBl 2024 260

i.V.m. 160a E-ZGB). Diese beiden Optionen bestehen unabhängig davon, ob die Eltern selbst einen Doppelnamen tragen.

Verheiratete Eltern bestimmen gemeinsam, welchen Namen das Kind trägt bzw. in welcher Reihenfolge die Namen des Doppelnamens für die Kinder stehen und ob die Namen des Doppelnamens mit einem Bindestrich verbunden werden.82 Bei Nichteinigung der Eltern schweigt sich das Gesetz aus. In diesem Fall hat die Kindesschutzbehörde, wie bereits unter dem geltenden Recht, zu vermitteln und bei fehlender Einigung dem Kind im Sinn einer Kindesschutzmassnahme nach Artikel 307 ff. ZGB einen Namen zu geben. Naheliegend wäre es in einer solchen Konstellation, dem Kind im Sinn der Gleichberechtigung der Eltern einen Doppelnamen bestehend aus den Namen beider Elternteile zu geben, wobei der Name der Mutter an erster Stelle des Doppelnamens steht.83 Es gilt der Grundsatz, wonach alle Geschwisterkinder denselben Namen tragen. Dieser wird im Zeitpunkt der Eheschliessung der Eltern bzw. mit der Namensbestimmung gemäss Artikel 270 Absatz 1 i.V.m. 160 Absatz 3 ZGB bzw. 270 Absatz 1 i.V.m. 160a E-ZGB festgelegt.84 Dies gilt auch bei nachträglicher Eheschliessung der unverheirateten Eltern. Vorbehalten bleibt Artikel 160 Absatz 3 ZGB bzw. Artikel 160a Absatz 3 E-ZGB, wonach die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamtin die Verlobten von der Pflicht, den Namen ihrer Kinder zu bestimmen befreien kann. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht möglich, dass ein Kind einen Doppelnamen trägt, sein Geschwister jedoch nicht. Auch unterschiedliche Doppelnamen der Geschwisterkinder sind nach dem Entwurf ausgeschlossen. Entgegen diesem Grundsatz kann es vorkommen, dass Geschwister unterschiedliche Namen tragen, namentlich wenn ein zwölfjähriges Kind seine Zustimmung zu der mit der nachträglichen Heirat der Eltern einhergehenden Namensänderung verweigert (Art. 270b ZGB).

– Tragen die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so er-

halten die Kinder diesen automatisch (Art. 270 Abs. 4 i.V.m. 160b E-ZGB). Zu beachten ist in dieser Konstellation, dass die Möglichkeit der Bildung eines aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamens für Kinder nur besteht, wenn die Eltern diesen Doppelnamen bei ihrer Heirat zum Familiennamen erklären. In der Folge tragen alle Familienmitglieder denselben Familiennamen bzw. Familiendoppelnamen. Mithin ist es nicht möglich,

82 Erhält das Kind den Doppelnamen eines Elternteils, besteht freilich keine Möglichkeit, dessen Reihenfolge abzuändern oder diesen wahlweise mit oder ohne Bindestrich zu führen. Der Name des Kindes wird dann so im Personenstandsregister eingetragen, wie er bereits beim betroffenen Elternteil registriert ist.

83 Siehe bereits: 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 419 (Eine Minderheit verlangte bereits im Rahmen der Revision 2013, dass bei Nichteinigung der Eltern das Kind einen Doppelnamen erhalten sollte, wobei der Name der Mutter an erster Stelle stehen soll).

84 GRAF-GAISER, 262 f. m.H.a. Prot. RK-N, Subkommission Name und Bürgerrecht vom 12.5.2006, 1 ff.