Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.2.2.1 Kinder verheirateter Eltern
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 30Bundesblatt · BBl 2024 260
dass nur die Kinder einen Doppelnamen tragen.85 Möchten die Eheleute einen Doppelnamen tragen, ohne dass die Kinder ebenfalls einen solchen tragen, haben sie sich für die Möglichkeit 2, Variante 1 der «namensrechtlichen Möglichkeiten» bei Heirat zu entscheiden (s. Ziff. 5.2.1.2): Das heisst, sie wählen einen ihrer bisherigen Namen als gemeinsamen Familiennamen (den auch die Kinder tragen) und fügen diesem den bisherigen Namen des oder der anderen an.
Das folgende Beispiel illustriert die oben erörterten Möglichkeiten, welche die verheirateten Eltern hinsichtlich der Namensgebung ihrer Kinder haben:
Beispiel: Hinsichtlich des Namens der Kinder haben Weber (led. Rossi) und Blanc bei ihrer Eheschliessung folgende namensrechtliche Möglichkeiten (s. dazu auch oben Ziff. 5.2.1.2):
Möglichkeit 1: Die Verlobten behalten ihre (bisherigen) Namen. Für ihre Kinder können sie den Namen Weber, Blanc, Weber Blanc oder Blanc Weber (Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich) bestimmen.
Möglichkeit 2: Die Verlobten wählen den Namen Weber oder Blanc oder den Doppelnamen Weber Blanc bzw. Blanc Weber (Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich) zum gemeinsamen Familiennamen. Diesen erhalten auch die Kinder.
Möglichkeit 3: Weber gibt vor der Eheschliessung eine Erklärung nach Artikel 119 ZGB ab, wonach Weber wieder den Ledignamen Rossi tragen will. In der Folge können die Eheleute entweder ihre Namen behalten und den Kindern die Namen Rossi, Blanc, Rossi Blanc oder Blanc Rossi geben. Oder die Eheleute erklären einen dieser Namen zum gemeinsamen Familiennamen. Diesen erhalten auch die Kinder.
Trägt ein Elternteil bei der Heirat bereits einen Doppelnamen, so kann lediglich einer der beiden Namen für den aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen des Kindes bzw. den Familien(-doppel)namen verwendet werden. Das für die Ehegatten Ausgeführte gilt für die Kinder analog (s. Ziff. 5.2.1.2).
Beispiel: Die Verlobten Weber Rossi und Blanc behalten bei Heirat ihre bisherigen Namen (ohne Bildung eines Doppelnamens). Zum Namen der Kinder kann der bisherige Name eines Elternteils oder ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname bestimmt werden: Weber Rossi, Blanc, Weber Blanc, Blanc Weber, Rossi Blanc oder Blanc Rossi (jeweils auch mit Bindestrich). Die Namen Weber oder Rossi können einzeln nicht zum Namen der Kinder bestimmt werden, da sie zusammen den bisherigen Namen darstellen. Die Kinder heissen entweder gleich wie ein Elternteil (vor der Heirat) oder tragen einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen.
Variante: Möchte auch Weber Rossi einen Doppelnamen tragen, muss sie bzw. er sich für einen der beiden Namen (Weber oder Rossi) entscheiden. Entscheidet sich Weber Rossi für den Namen Weber bzw. den Doppelnamen Weber Blanc kann sich Blanc nach der Heirat trotzdem noch Blanc Rossi nennen. Für die Kinder stehen wie im
85 Trägt ein Elternteil bei Heirat einen Doppelnamen und erklären die Ehegatten diesen zum gemeinsamen Familiennamen, so erhält diesen auch das Kind (s. oben Ziff. 5.2.1.2. bei Ehegatten Variante 1 Familienname).