Resultat

Consultation 2011/62: Message complémentaire à la modification de la loi sur l'asile (Rapport du DFJP sur des mesures d'accélération dans le domaine de l'asile, mesures à court terme, option 3) · 24 pages

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Refus

Cantons :

Partis :

FDP, GPS, SVP

Milieux intéressés :

CSP, DJS, SFH, SRK (eher ablehnend), UNHCR

FDP: Das geltende Recht sieht sowohl für das BFM als auch für das BVGer hinsichtlich bestimmter Verfahrenskategorien im Sinne einer Prioritätensetzung Behandlungsfristen vor (Art. 37 und 109 AsylG). Es versteht sich von selbst, dass die Leitung des BFM und des BVGer den jeweiligen gesetzlichen Auftrag im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände zu erfüllen haben. Dafür ist ein regelmässiger Informationsaustausch unabdingbar. Einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss förmlicher Vereinbarungen bedarf es hierzu jedoch nicht.

SFH, GPS sinngemäss CSP, DJS: Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung könnten die richterliche Unabhängigkeit sowie das Gewaltenteilungsprinzip sehr wohl tangiert werden. Die zweite Instanz hat eine wichtige Kontrollfunktion inne, daher ist es äusserst wesentlich, dass sie weisungsungebunden handelt. Ansonsten würde die Akzeptanz der richterlichen Entscheide negativ beeinträchtigt und das Gericht könnte seine ihm von der Verfassung zugedachte Wächterfunktion nicht wahrnehmen.

SRK: Es erscheint fraglich, ob derartige Vereinbarungen mit der Unabhängigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vereinbar sind. Zudem besteht das Risiko, dass Beschwerden ungleich behandelt und nicht nach Eingangsdatum bearbeitet werden, was einem professionellen Verfahren schaden würde.

UNHCR: Die Bestimmung ist sehr offen formuliert ist, da der Wortlaut nicht klar benennt, welche Absprachen getroffen werden können. Bei Absprachen zwischen Exekutive und Judikative muss grundsätzlich sehr genau darauf geachtet werden muss, dass die Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz dadurch nicht tangiert wird.

Es besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeinstanz nicht mehr vollständig dem Erfordernis der Unabhängigkeit gerecht werden kann, andererseits kann die Akzeptanz der Entscheidungen der Beschwerdeinstanz durch die Betroffenen schwinden. Dies könnte dazu beitragen, dass die Zahl der ausserordentlichen Rechtsbehelfe wieder ansteigt, was dem gewünschten Effekt der Verfahrensverkürzung widerspricht. Es wird daher vorgeschlagen diese Bestimmung zu streichen oder zumindest zu präzisieren.

Aucune remarque

BS (Kantone sind von diesem Vorschlag nicht betroffen), FMH, Groupe Mutuel, Helsana, santésuisse, SAJE, SAV

Autres remarques

BVGer: Das BVGer spricht sich aus grundsätzlichen, rechtsstaatlichen und praktischen Gründen gegen eine entsprechende Gesetzesregelung aus. Ein gegenseitiger Informationsaustausch wird hingegen begrüsst. Vereinbarungen und Absprachen mit Vorinstanzen sind kaum vereinbar mit der in Artikel 30 Absatz 1 BV statuierten institutionellen Unabhängigkeit der Gerichte. Solche Vereinbarungen würden zudem die Gefahr einer präjudiziellen Wirkung in sich bergen, da andere Vorinstanzen des BVGer dasselbe Recht (Abschluss von Vereinbarungen mit dem BVGer) beanspruchen könnten. Mit einer solchen Regelung würde zudem das Gebot der Gleichbehandlung der Beschwerdeführenden tangiert.

Das AsylG schreibt dem BVGer bereist heute vor, innert welcher Frist es welche Beschwerdeverfahren zu behandeln hat. Somit wäre der Spielraum für weitere Absprachen mit dem BFM über eine Priorisierung von Beschwerdeverfahren sehr eng begrenzt.

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