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Consultation 2011/62: Message complémentaire à la modification de la loi sur l'asile (Rapport du DFJP sur des mesures d'accélération dans le domaine de l'asile, mesures à court terme, option 3) · 24 pages
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GPS: Bedenklich ist insbesondere, dass auf die heute bestehende Voraussetzung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung verzichtet werden soll. Das Recht auf Beschwerde ist ein durch die Bundesverfassung geschütztes Verfahrensrecht, das auch im Asylverfahren den Betroffenen offen stehen muss. Die Grünen unterstützen die bisherige Praxis der Rechtsberatung. Es ist unverständlich, dass der Bund hier ein neues Konzept schaffen will, welches die bereits existierenden Strukturen gänzlich ausser Acht lässt.
GR: Im Zusammenhang mit den im Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich in Aussicht gestellten Verfahrensanpassungen mag der vorgeschlagene Ausbau des Rechtsschutzes seine Berechtigung haben. Unter den aktuellen Gegebenheiten ist er dagegen fehl am Platz und wird deshalb abgelehnt.
SVP: Inwiefern mit dieser Gesetzesänderung eine Beschleunigung der Asylverfahren erreicht werden soll, ist schleierhaft. Dass für Verfahren, für die keine Vertretung notwendig ist, eine Rechtsvertretung ernannt werden muss, dient kaum der Verfahrensbeschleunigung. Problematisch erscheint auch, dass nicht anwaltliche Rechtsvertreter nicht an die Standesregeln gebunden sind und nicht unabhängig agieren können.
SZ: Eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit keinen weiteren juristischen Abklärungen verbunden; aus diesem Grund ist ein Automatismus bei der Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig bzw. abzulehnen.
ZH, sinngemäss BE, GR, OW: Die vorgeschlagene Änderung verursacht Mehrkosten für die Verbeiständung und trägt dazu bei, die Asylverfahren zusätzlich zu verzögern. Die Möglichkeit, neben Rechtsanwälten andere rechtskundige Personen zuzulassen, ist problematisch. Dies dürfte weiter zur Erhöhung der Beschwerdequote beitragen. Es ist daher wie bis anhin nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen ausschliesslich im einzelnen Bedarfsfall eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen.
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FMH, Groupe Mutuel, Helsana, SAJE, santésuisse
Autres remarques
BVGer: Es trifft nicht zu, dass die Abklärungen des BVGer betreffend Notwendigkeit der Verbeiständung im Beschwerdeverfahren, wie im Bericht behauptet, mit einem grossen Aufwand verbunden seien. Das BVGer kann in den weitaus meisten Fällen schnell feststellen, ob eine anwaltliche Vertretung notwendig ist. Die Notwendigkeit wird nach geltender Praxis nur dann bejaht, wenn der zu beurteilende Fall sich als besonders komplex erweist (sehr selten).
Die vorgeschlagene Möglichkeit, Nicht-Anwälte zuzulassen wird nicht grundsätzlich abgelehnt. Allerdings stellen sich diesbezüglich Fragen betreffend der Aufsichtsmöglichkeiten. Das BVGer erhofft sich insbesondere durch eine verbesserte Qualität der Rechtsschriften eine Entlastung im einzelnen Verfahren und eine Aufwandsreduktion für die Verfahren insgesamt. In anderen Gebieten (Strafrecht) sind die Erfahrungen im Zusammenhang mit der amtlichen Verbeiständung insgesamt positiv.
Nicht nachvollziehbar ist die Einschätzung, dass das Beschwerdeverfahren durch die vorgeschlagenen Massnahmen beschleunigt werden könne. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen, da mit einer Zunahme von Verfahrens- und Beweisanträgen zu rechnen wäre und die Anfechtungsquote sich erhöhen würde.
Ein positiver Nebeneffekt würde darin liegen, dass die rechtsgleiche Behandlung der Beschwerdeführenden leichter als heute gewährleistet werden könnte. Der Frage der Aussichtlosigkeit hingegen müsste mehr Gewicht eingeräumt werden.
Im Gesetzesvorschlag fehlt eine Präzisierung zum Geltungsbereich (soll Art. 110a E- AsylG auf sämtliche Beschwerdeverfahren Anwendung finden?). Zudem fehlt eine intertemporale Regelung.
Die Kosten würden nach Einschätzung des BVGer wesentlich höher ausfallen, als im Bericht ausgeführt. Die Kosten pro Beschwerdeverfahren dürften eher ca. 2000 Franken betragen (anstelle der im Bericht geschätzten 1200 Franken).
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