Rapport sur les résultats

Consultation 2015/13: Modification de l'ordonnance 1 relative à la loi sur le travail (OLT 1) - Enregistrement de la durée du travail · 26 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 15Fedlex · Rapport sur les résultats

auf den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung möglich ist. Bestehen weder in der Branche noch auf Betriebsebene GAV oder sehen die GAV auf Branchenebene keine Regelung über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung vor, sind separate GAV für die Regelung des Verzichts auf die Arbeitszeiterfassung möglich.

Organisation de travailleurs SEC85

1Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:

a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können;

b. über ein vertraglich vereinbartes fixes Jahreseinkommen (exkl. Boni) Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken (für eine Vollzeitstelle) verfügen; und

c. schriftlich ihre Zustimmung erklärt individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.

Organisation de travailleurs TS

1Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:

a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können;

b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich exklusiv Boni, von mehr als 120 000 126 000 Franken verfügen; und

c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.

1bisDen betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht es frei, trotz Vorliegens einer Vereinbarung die Angaben nach Art. 73 Abs. 1 Buchstabe c-e aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.

Institut de la sécurité au travail et de la santé PSS

1Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:

a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können;

b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen; und

c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten. Die schriftliche individuell vereinbarte Arbeitszeiterfassungsverzichterklärung enthält Massnahmen zur Stärkung der psychischen und körperlichen Ressourcen der Arbeitnehmenden.

Entreprises des BIG586

Suggestion de formulation sans CCT :

1Arbeitgeber können von der Verpflichtung, in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h bezüglich Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufzuführen, die über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als CHF 200 000.- verfügen, befreit werden, wenn sie nachweisen, dass der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch geeignete Massnahmen anderweitig gewährleistet ist.

1bisArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder eine von ihnen bestimmte Vertretung, wie beispielsweise ein Sozialpartner, eine Arbeitnehmervertretung oder eine zu diesem Zweck geschaffene Projektgruppe, können mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h nicht enthalten sein müssen. Stimmen die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen direkt über eine solche Vereinbarung ab, so entscheidet das absolute Mehr. Eine solche Vereinbarung ist für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültig, sofern diese:

a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können; und

b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen.; und

c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.

Suggestion de formulation avec CCT :

1Arbeitgeber können von der Verpflichtung, in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h bezüglich Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufzuführen, die über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als CHF 200 000.- verfügen, befreit werden, wenn sie nachweisen, dass der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch geeignete Massnahmen anderweitig gewährleistet ist.

85. Cf. aussi à ce sujet les commentaires sur le modèle à deux niveaux proposé au point 2.3.1.1. 86. Les entreprises des BIG5 soumettent deux suggestions de formulation alternatives concernant l’art. 73a OLT 1 : avec et sans CCT. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.7.1326514 15/26