Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 26 Seiten
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sehen die GAV auf Branchenebene keine Regelung über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung vor, sind separate GAV für die Regelung des Verzichts auf die Arbeitszeiterfassung möglich.
Arbeitnehmerorganisation KVS85
1Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:
a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können;
b. über ein vertraglich vereinbartes fixes Jahreseinkommen (exkl. Boni) Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken (für eine Vollzeitstelle) verfügen; und
c. schriftlich ihre Zustimmung erklärt individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.
Arbeitnehmerorganisation TS
1Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:
a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können;
b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich exklusiv Boni, von mehr als 120 000 126 000 Franken verfügen; und
c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.
1bisDen betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht es frei, trotz Vorliegens einer Vereinbarung die Angaben nach Art. 73 Abs. 1 Buchstabe c-e aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.
Institution der Arbeitssicherheit und Gesundheit GFS
1Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:
a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können;
b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen; und
c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten. Die schriftliche individuell vereinbarte Arbeitszeiterfassungsverzichterklärung enthält Massnahmen zur Stärkung der psychischen und körperlichen Ressourcen der Arbeitnehmenden.
Unternehmen der BIG586
Formulierungsvorschlag ohne GAV:
1Arbeitgeber können von der Verpflichtung, in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h bezüglich Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufzuführen, die über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als CHF 200 000.- verfügen, befreit werden, wenn sie nachweisen, dass der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch geeignete Massnahmen anderweitig gewährleistet ist.
1bisArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder eine von ihnen bestimmte Vertretung, wie beispielsweise ein Sozialpartner, eine Arbeitnehmervertretung oder eine zu diesem Zweck geschaffene Projektgruppe, können mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h nicht enthalten sein müssen. Stimmen die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen direkt über eine solche Vereinbarung ab, so entscheidet das absolute Mehr. Eine solche Vereinbarung ist für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültig, sofern diese:
a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können; und
b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen.; und
c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.
Formulierungsvorschlag mit GAV:
1Arbeitgeber können von der Verpflichtung, in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h bezüglich Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufzuführen, die über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als CHF 200 000.- verfügen, befreit werden, wenn sie nachweisen, dass der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch geeignete Massnahmen anderweitig gewährleistet ist.
85. Siehe dazu auch die Ausführungen zum vorgeschlagenen zweistufigen Modell in Ziffer 2.3.1.1. 86. Die Unternehmen der BIG5 reichen zu Art. 73a ArGV 1 zwei alternative Formulierungsvorschläge ein – Vorschlag mit und einer ohne GAV. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.4.1326515 15/26