Rapport sur les résultats
Consultation 2015/93: Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) (Normes procédurales et systèmes d'information) · 37 pages
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2Die Haft ist in Haftanstalten zu vollziehen, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, sind vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten in anderen Kantonen zu suchen.
SFH schlägt vor den zweiten Satz zu streichen.
Bemerkungen
Die internationalen Pflichten der Schweiz wurden nie in Frage gestellt.
Bis 96 Stunden soll kein Unterschied zwischen Personen in Untersuchungshaft und Strafvollzug gemacht werden
SG ist der Meinung, dass der Vollzug der Administrativhaft während der ersten 96 Stunden auch in Untersuchungsgefängnissen und Strafvollzugsanstalten möglich sein sollte (verhältnismässig), da eine schweizweite Überprüfung von freien Haftplätzen und die einhergehende Unterbringung von Administrativhäftlingen in entfernten ausserkantonalen Ausschaffungsgefängnissen als unpraktikabel für einen Grenzkanton zu erachten sind. Während der Administrativhaft gilt das Beschleunigungsgebot. Zudem sind in der Regel Zuführungen und Befragungen nötig. Eine ausserkantonale Unterbringung von Administrativhäftlingen ist daher nur sinnvoll, wenn sich der Transportweg nicht über mehrere Stunden erstreckt.
KKJPD und VKM sprichen sich dafür aus, dass bei kurzfristigen Inhaftierung bis 96 Stunden keine Unterscheidung zwischen Personen in Untersuchungshaft und Strafvollzug sowie ausländerrechtlicher Haft zu machen ist. Dem Umstand, dass ein Grossteil aller Rückführungen innert 96 Stunden vollzogen werden kann, ist in der Gesetzesanpassung gebührend Rechnung zu tragen.
Mehrkosten
FR, KKJPD und VKM weisen darauf hin, dass für gewisse Kantone allerdings hohe Kosten entstehen werden, insbesondere in Bezug auf den Betrieb von besonderen Strafvollzugsanstalten. Diese Mehrkosten werden sich in den nächsten Jahren mit der Zentralisierung der regionalen Gefängnisplätze in Folge der Neustrukturierung des Asylbereichs abzeichnen.
Weitere Bemerkungen
Gemäss GL wird den Druck zum Bau von speziellen Gefängnissen gemäss neuer Asylpolitik nochmals steigen lassen. Dies dürfte auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der im Kantonsgefängnis Glarus vollziehbaren Administrativhaft haben. GL ist der Meinung, dass sich der erläuternde Bericht darüber aussprechen sollte, inwiefern die Standorte solcher Haftanstalten festgelegt sind und wie allfällige Planungen aussehen.
UNHCR weist darauf hin, dass Haft stets nur ultima ratio sein darf, und im Einzelfall notwendig und verhältnismässig sein muss. UNHCR regt daher an, Alternativen zur Haft umfassend und detailliert gesetzlich zu verankern.
3.7.4 Art. 115, al. 4, P-LEtr
Zustimmung
Siehe „Allgemeine Zustimmung“.