Rapport sur les résultats

Consultation 2015/93: Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) (Normes procédurales et systèmes d'information) · 37 pages

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3.17.2 Ausschaffungsinitiative

ZH ist der Meinung, dass im Rahmen dieser AuG-Revision Art. 61 Abs. 1 Bst. f AuG aufzuheben ist, und für die nicht obligatorische Landesverweisung der gleiche Erlöschensgrund wie bei der obligatorischen Landesverweisung vorzusehen ist.

3.17.3 Art. 64c LEtr

GPS, SPS, OSAR, EKM und SFH, considèrent que cet article doit être supprimé. Selon la directive sur le retour, la décision de renvoi doit être écrite et motivée (art. 12).

3.17.4 Art. 74 LEtr

SPS sieht Präzisierungsbedarf bei Art. 74 AuG. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingrenzung sind unklar und führen zu sehr unterschiedlichen kantonalen Praxen, was unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit problematisch ist. Insbesondere Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG erscheint zu offen formuliert. Es müsste klarer festgeschrieben werden, was genau die "Anzeichen" sind, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird. Da dies schwierig ist, plädiert die SP dafür Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG gleich ganz zu streichen. Auch eine Befristung müsste dringend ins Gesetz aufgenommen werden sowie die Möglichkeit der vollständigen oder temporären Aufhebung einer Ein- und Ausgrenzung.

3.17.5 Art. 9 LDEA

SG regt an, Art. 9 Abs. 1 Bst. a BGIAA zu ergänzen, dass auch die kantonalen Staatsanwaltschaften direkten Zugriff auf das ZEMIS erhalten.

3.17.6 Anpassungen und Neuschaffung von Informationssystemen

Ein paar Teilnehmern (z.B. SFH) sind der Meinung, dass nur Regelungen eingeführt werden sollten, die vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) geprüft, beurteilt und gutgeheissen worden sind.

Pour sgv, il est exclu que la mise en place et le développement de ces systèmes d’informations puissent servir à créer une « super banque de données fouineuse ». Les droits individuels doivent être impérativement respectés.

3.17.7 Menschen mit Behinderungen (STN Inclusion Handicap)

Art. 57a E-AuG

Als Folge der UNO-BRK, von Art. 8 Abs. 2 und 4 BV sowie von Art. 8 lit. b und c WeBiG ist sicherzustellen, dass im Bereich der Weiterbildung auch Menschen mit Behinderungen Massnahmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern in Anspruch nehmen können.

Vorschlag Ergänzung Abs. 1:

1 […] Es trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Ausländerinnen und Ausländern mit Behinderungen Rechnung. E-AuG

Art. 65 Abs. 2 und 2bis

Art. 13 UNO-BRK, die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29-32), Art. 8 Abs. 4 BV sowie Art. 14 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) verlangen, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bei der Ausgestaltung eines Verfahrens berücksichtigt werden.