Rapport sur les résultats
Consultation 2015/93: Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) (Normes procédurales et systèmes d'information) · 37 pages
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SG regt an, darauf zu verzichten, die Gründe im Gesetz zu nennen, bei denen die Aberkennung unterbleibt und bevorzugt eine offenere Formulierung im Sinn einer Härtefallklausel, die eine Einzelfallprüfung erlaubt.
Gemäss SZ, ist der zweite Satz von Art. 63 Abs. 1bis zu extensiv und wird die tatsächliche Anwendbarkeit der Aberkennung faktisch verunmöglichen. Im Übrigen erscheinen die Kriterien gemäss Abs. 1bis Bst. b und c nicht praxistauglich. SZ fordert, dass solche Personen glaubhaft machen müssten, dass sie nach wie vor ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären resp. die begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nach wie vor besteht.
Gemäss Caritas, Operation libero und SFH verletzt der Automatismus der Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens das Verhältnismässigkeitsprinzip.
SPS, Caritas, Operation libero, SFH, SOSF, lehnen die Umkehr der Beweislast ab, da diese gesetzliche Vermutung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem geltenden Untersuchungsgrundsatz widerspricht.
Es genügt aus Sicht der EKM, in begründeten Verdachtsmomenten ein Widerrufsverfahren einzuleiten.
Gemäss UNHCR, werden die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention vom Gesetzesentwurf weitgehend übernommen und ein faires Verfahren wird ermöglicht, da der Flüchtling bloss glaubhaft machen muss, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Da die effektive und faire Anwendung auch der Beendigungsklauseln ein wichtiger Bestandteil zur Wahrung der Integrität der GFK ist, stellt sich die Bestimmung grundsätzlich als sachgerecht dar. Problematisch ist hingegen, dass die vorgeschlagene Bestimmung auch vorsieht, dass das SEM Flüchtlingen das Asyl aberkennt, wenn diese ein Reiseverbot in Drittstaaten missachtet haben.
3.7 Adaptations en raison de la directive sur le retour
3.7.1 Appréciation générale
Allgemeine Zustimmung
Les cantons AI, AR, BE, BS, SH, TI, VD et VS, les partis CVP et FDP ainsi que KKJPD, SBV, SGB, SOSF et SSV soutiennent ces adaptations.
Allgemeine Ablehnung
SVP lehnt diese Änderungen ab.
3.7.2 Art. 64d, al. 3, P-LEtr
Zustimmung
Siehe „Allgemeine Zustimmung“.
AG, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SO, TG, SPS, CRS, CSP, EKM, FSA, ODAGE, SFH und
SGB begrüssen ebenfalls diese Regelung.
SPS, CRS, CSP, EKM, SFH und SGB sind allerdings der Meinung, dass die Formulierung zu weit erfasst ist. Insbesondere lit. b) ist sehr weitgehend und offen formuliert und ist deshalb zu streichen. CSP et SOSF sont d’avis que la liste doit être exhaustive (et, selon SOSF, se baser sur des faits et non des présomptions).
Pour FSA et ODAGE, il s’agit uniquement de combler une lacune formelle.
Ablehnung