Rapport sur les résultats
Consultation 2015/93: Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) (Normes procédurales et systèmes d'information) · 37 pages
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Siehe „Allgemeine Ablehnung“.
3.7.3 Art. 81, al. 2, P-LEtr
Zustimmung
Siehe „Allgemeine Zustimmung“.
GE, NW, OW, SPS, CRS, CSP, EKM, FSA, ODAGE, SFH und UNHCR befürworten dass
Untersuchungshaft und Strafvollzug räumlich getrennt werden.
GE, NW, OW, SPS, CRS, CSP, EKM, FSA, ODAGE, SFH und UNHCR sind aber der Meinung, dass die Kantone verpflichtet werden sollten, geeignete Anstalten mit ausreichender Kapazität zu schaffen. Die vorgesehene Ausnahmeklausel, bei Kapazitätsengpässen doch Strafanstalten zu nutzen, birgt die Gefahr, dass sich die Kantone nicht oder unzureichend bemühen werden, separate Einrichtungen zu schaffen.
Ablehnung
Siehe „Allgemeine Ablehnung“.
AG, FR, GL, JU, LU, SG, SO, SZ, TG, ZH, KKJPD, sgv und VKM lehnen ebenfalls diese Regelung ab.
Für AG, JU, SO, SZ und VKM aufgrund der zu weiten und nicht praktikablen Einschränkung. Gemäss SO, würde es einen unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand generieren und zurzeit wird die Administrativhaft grösstenteils in Untersuchungs- oder Bezirksgefängnissen vollzogen, wo sie vollständig von den anderen Haftregimen getrennt ist. Die Unterbringung mit solchen Gegebenheiten muss weiterhin aufrecht erhalten bleiben. ZH und sgv bevorzugen die geltende Regelung die eine Zusammenlegung von Administrativhäftlingen mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug vorübergehend und zur Überbrückung von Engpässen zulässt.
Änderungen
LU regt an, diese Bestimmung offener zu formulieren:
2 Die Haft ist grundsätzlich in Haftanstalten zu vollziehen, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs-und Durchsuchungshaft dienen. [... ].
Gemäss ZG, kann mit der vorgeschlagenen Formulierung, dem Anliegen des Gesetzgebers, die ausländerrechtlichen Administrativhaften von den übrigen Haftarten zu trennen, Rechnung getragen werden:
2 […] Soweit dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer auf gesonderten Abteilungen getrennt von den übrigen Haftregimes in Strafanstalten unterzubringen.
SPS und SGB schlagen die folgende Anpassung vor:
2Die Haft ist in Haftanstalten zu vollziehen, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Die Kantone schaffen dafür geeignete Haftanstalten mit ausreichender Kapazität, notwendigenfalls in interkantonaler Zusammenarbeit. Soweit es aus Kapazitätsgründen in der gesamten Schweiz eine getrennte Inhaftierung nicht möglich ist, können die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug untergebracht werden.
EKM schlägt vor, statt einer Pflicht vorzusehen, auf die interkantonale Zusammenarbeit zu verweisen: