Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/93: Adattamenti della legge federale sugli stranieri (LStr) (Norme procedurali e sistemi informativi) · 37 pagine

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3.6.3 Art. 63 cpv. 1bis 2° periodo e cpv. 2 lett. b, P-LAsi

Osservazioni

SG regt an, darauf zu verzichten, die Gründe im Gesetz zu nennen, bei denen die Aberkennung unterbleibt und bevorzugt eine offenere Formulierung im Sinn einer Härtefallklausel, die eine Einzelfallprüfung erlaubt.

Gemäss SZ, ist der zweite Satz von Art. 63 Abs. 1bis zu extensiv und wird die tatsächliche Anwendbarkeit der Aberkennung faktisch verunmöglichen. Im Übrigen erscheinen die Kriterien gemäss Abs. 1bis Bst. b und c nicht praxistauglich. SZ fordert, dass solche Personen glaubhaft machen müssten, dass sie nach wie vor ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären resp. die begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nach wie vor besteht.

Gemäss Caritas, Operation libero und SFH verletzt der Automatismus der Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens das Verhältnismässigkeitsprinzip.

SPS, Caritas, Operation libero, SFH, SOSF, lehnen die Umkehr der Beweislast ab, da diese gesetzliche Vermutung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem geltenden Untersuchungsgrundsatz widerspricht.

Es genügt aus Sicht der EKM, in begründeten Verdachtsmomenten ein Widerrufsverfahren einzuleiten.

Gemäss UNHCR, werden die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention vom Gesetzesentwurf weitgehend übernommen und ein faires Verfahren wird ermöglicht, da der Flüchtling bloss glaubhaft machen muss, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Da die effektive und faire Anwendung auch der Beendigungsklauseln ein wichtiger Bestandteil zur Wahrung der Integrität der GFK ist, stellt sich die Bestimmung grundsätzlich als sachgerecht dar. Problematisch ist hingegen, dass die vorgeschlagene Bestimmung auch vorsieht, dass das SEM Flüchtlingen das Asyl aberkennt, wenn diese ein Reiseverbot in Drittstaaten missachtet haben.

3.7 Modifiche dovute alla direttiva sul rimpatrio

3.7.1 Valutazione generale

Approvazione generale

I Cantoni AI, AR, BE, BS, SH, TI, VD e VS, i partiti CVP e FDP nonché KKJPD, SBV, SGB, SOSF e SSV approvano le modifiche.

Rigetto generale

SVP respinge le modifiche.

3.7.2 Art. 64d cpv. 3 P-LStr

Approvazione

Vedi «Approvazione generale»

AG, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SO, TG, SPS, CRS, CSP, EKM, FSA, ODAGE, SFH und

SGB begrüssen ebenfalls diese Regelung.

SPS, CRS, CSP, EKM, SFH und SGB sind allerdings der Meinung, dass die Formulierung zu weit erfasst ist. Insbesondere lit. b) ist sehr weitgehend und offen formuliert und ist deshalb zu streichen. CSP et SOSF sont d’avis que la liste doit être exhaustive (et, selon SOSF, se baser sur des faits et non des présomptions).