Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 37 Seiten

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SG regt an, darauf zu verzichten, die Gründe im Gesetz zu nennen, bei denen die Aberkennung unterbleibt. Der Kanton bevorzugt eine offenere Formulierung im Sinn einer Härtefallklausel, die eine Einzelfallprüfung erlaubt.

Gemäss SZ ist der zweite Satz von Artikel 63 Absatz 1bis zu extensiv. Dieser werde die tatsächliche Anwendbarkeit der Aberkennung faktisch verunmöglichen. Im Übrigen würden die Kriterien gemäss Absatz 1bis Bst. b und c nicht praxistauglich erscheinen. SZ fordert, dass solche Personen glaubhaft machen müssten, dass sie nach wie vor ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären bzw. dass die begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nach wie vor besteht.

Gemäss Caritas, Operation libero und SFH verletzt der Automatismus der Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens das Verhältnismässigkeitsprinzip.

SPS, Caritas, Operation libero, SFH und SOSF lehnen die Umkehr der Beweislast ab, da diese gesetzliche Vermutung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem geltenden Untersuchungsgrundsatz widerspreche.

Aus Sicht der EKM genügt es, in begründeten Verdachtsmomenten ein Widerrufsverfahren einzuleiten.

Gemäss UNHCR werden die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention vom Gesetzesentwurf weitgehend übernommen. Zudem werde ein faires Verfahren ermöglicht, da der Flüchtling bloss glaubhaft machen müsse, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Da die effektive und faire Anwendung auch der Beendigungsklauseln ein wichtiger Bestandteil zur Wahrung der Integrität der GFK sei, stelle sich die Bestimmung grundsätzlich als sachgerecht dar. Problematisch sei hingegen, dass die vorgeschlagene Bestimmung auch vorsieht, dass das SEM Flüchtlingen das Asyl aberkennt, wenn diese ein Reiseverbot in Drittstaaten missachtet haben.

3.7 Adaptations en raison de la directive sur le retour

3.7.1 Appréciation générale

Allgemeine Zustimmung

Les cantons AI, AR, BE, BS, SH, TI, VD et VS, les partis CVP et FDP ainsi que KKJPD, SBV, SGB, SOSF et SSV soutiennent ces adaptations.

Allgemeine Ablehnung

SVP lehnt diese Änderungen ab.

3.7.2 Art. 64d, al. 3, P-LEtr

Zustimmung

Siehe «Allgemeine Zustimmung».

AG, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SO, TG, SPS, CSP, EKM, ODAGE, SAV, SFH, SGB und

SRK begrüssen diese Regelung ebenfalls.

SPS, CSP, EKM, SFH, SGB und SRK sind allerdings der Meinung, dass die Formulierung zu weit gefasst ist. Insbesondere Buchstabe b sei sehr weitgehend und offen formuliert und sei deshalb zu streichen. CSP et SOSF sont d’avis que la liste doit être exhaustive (et, selon SOSF, se baser sur des faits et non des présomptions).

Pour FSA et ODAGE, il s’agit uniquement de combler une lacune formelle.