4.19.1 Allgemeines
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.19.1 · Deutsch
Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 MWSTG).
Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten (Art. 21 Abs. 7 MWSTG).
Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten nach Artikel 38a Absatz 1 MWSTV:
a. | Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden (→ Ziff. 4.19.3.1); |
b. | gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG (→ Ziff. 4.19.3.2); |
c. | öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform (→ Ziff. 4.19.3.3). |
Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 38a Abs. 2 MWSTV). Das Gleiche gilt für Rechtsträger, welche die Voraussetzungen von Artikel 38a Absatz 1 Buchstaben a - c MWSTV nicht erfüllen.