1.5.1 Kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.5.1 · Deutsch
Die Kantone regeln die Heil- und Pflegeberufe und entscheiden, welche Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen zwingend über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Ausübung ihres Berufes verfügen müssen. Die Berufsausübungsbewilligungen halten fest, welche Behandlungen zum Tätigkeitsbereich des Berufes gehören, und gelten ausschliesslich für diese Behandlungen.
Die Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen haben daher die Regelungen in jenen Kantonen zu prüfen, in denen sie tätig sind, um herauszufinden, ob die Ausübung ihres Berufes bewilligungspflichtig ist.
Die kantonalen Regelungen (z. B. Gesundheitsgesetz, Verordnung über die Ausübung von Heil- und Pflegeberufen) sind auf der Website des jeweiligen Kantons zu finden. Im Zweifelsfall ist es angezeigt, sich an die kantonalen Gesundheitsbehörden zu wenden.
[Abbildung: im Original] | Wenn ein Kanton eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass ein Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden kann, handelt es sich dabei nicht um eine Bewilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 MWSTV. |
[Abbildung: im Original] | Leistungserbringer, die in mehreren Kantonen tätig sind, haben zu prüfen, ob sie für die Ausübung ihres Berufs in jedem der Kantone eine Bewilligung benötigen. In den Kantonen, die für diesen Beruf keine Berufsausübungsbewilligung ausstellen, gelten die Leistungen nicht als von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen, selbst wenn der Leistungserbringer über eine Bewilligung zur Berufsausübung von einem anderen Kanton verfügt. |
Folgende den Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen ausgestellte Dokumente gelten nicht als kantonale Berufsausübungsbewilligungen:
Diplome oder Zertifikate von Bildungsinstituten;
Anerkennungen durch Organisationen wie der schweizerischen Stiftung für Komplementärmedizin ASCA;
Bestätigungen über den Eintrag in ein Register, z. B. das ErfahrungsMedizinische Register EMR.
Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob eine Behandlung von einer Versicherungsgesellschaft (z. B. Krankenkasse oder IV) übernommen wird.
Beispiel 1
Frau Roth hat im Kanton Bern eine Naturheilpraxis eröffnet. Nach dem Gesundheitsgesetz des Kantons Bern und der kantonalen Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen ist der Beruf der Heilpraktikerin bewilligungspflichtig. Wenn Frau Roth eine solche Berufsausübungsbewilligung besitzt, erfüllt sie die Bedingung von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a MWSTV.
Beispiel 2
Herr Imboden ist als selbstständiger Akupunkteur im Kanton Wallis tätig. Nach dem Gesundheitsgesetz des Kantons Wallis und der kantonalen Verordnung über die Ausübung der Gesundheitsberufe gehört die Tätigkeit eines Akupunkteurs nicht zu den bewilligungspflichtigen Berufen. Herr Imboden kann vom Kanton Wallis daher keine entsprechende Berufsausübungsbewilligung erhalten und erfüllt somit die Bedingung von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a MWSTV nicht.
Beispiel 3
Frau Kocher ist als selbstständige Physiotherapeutin im Kanton Freiburg tätig und beabsichtigt, neu auch Leistungen im Bereich der Komplementärmedizin zu erbringen. Nach dem Gesundheitsgesetz des Kantons Freiburg und der kantonalen Verordnung über die Pflegeleistungserbringer ist für die Ausübung des Berufs der Physiotherapeutin eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich. Leistungen im Bereich der Komplementärmedizin können laut den Gesetzesbestimmungen dagegen ohne Bewilligung erbracht werden. Wenn Frau Kocher im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung für ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin ist, erfüllt sie für diese Tätigkeit die Bedingung von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a MWSTV. Da der Kanton Freiburg jedoch keine Bewilligungen zur Ausübung einer komplementärmedizinischen Tätigkeit ausstellt, ist für diese zweite Tätigkeit die Bedingung von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a MWSTV nicht erfüllt. Dementsprechend gelten die Leistungen im Bereich der Komplementärmedizin nicht als von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen.
Angaben darüber, ob eine Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt und welcher Kanton die Berufsausübungsbewilligung ausgestellt hat, können im Nationalen Register der Gesundheitsberufe (NAREG) oder im Gesundheitsberuferegister des Bundesamts für Gesundheit (GesReg) abgefragt werden.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).