1.5.2 Zulassung zur Ausübung von Heilbehandlungen nach der kantonalen Gesetzgebung
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.5.2 · Deutsch
Einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt ist eine Bestätigung des Kantons, dass die betreffende Person zur Ausübung von Heilbehandlungen an kranken oder verletzten Personen berechtigt und zur Berufsausübung zugelassen ist. Es handelt sich um eine generelle Zulassung von Heilbehandlungen aufgrund der kantonalen Gesetzgebung, d. h. um eine positive Genehmigung und nicht um ein blosses Dulden oder um einen bewussten Verzicht des kantonalen Gesetzgebers auf eine entsprechende Regelung. Eine positive Genehmigung liegt beispielsweise bei einer gesetzlich verankerten Meldepflicht mit einem entsprechenden Zulassungsverfahren oder bei einer Bewilligungspflicht zur Führung eines bestimmten Titels vor.
[Abbildung: im Original] | Vom Kanton zu statistischen Zwecken ausgestellte Meldebestätigungen für Personen, die einen Beruf oder eine Tätigkeit ausüben, der bzw. die nicht bewilligungspflichtig ist, gelten nicht als Zulassungen zur Ausübung von Heilbehandlungen nach der kantonalen Gesetzgebung im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b MWSTV. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).