1.4.2 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.4.2 · Deutsch
Damit die steuerpflichtige Person den Vorsteuerabzug von 2,6 % geltend machen kann, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Der Wohn- bzw. Geschäftssitz und die Wirtschaftsgebäude des Urproduzenten befinden sich im Inland.
Die Leistung wird durch eine nicht steuerpflichtige Person im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 MWSTG erbracht. Als Nachweis dafür genügt, dass auf der Lieferantenrechnung die Steuer nicht ausgewiesen ist.
Wird den Lieferanten eine Gutschrift ausgestellt, ist im UID-Register zu prüfen, ob der Lieferant steuerpflichtig ist oder nicht. Handelt es sich beim Lieferanten um eine steuerpflichtige Person, ist i. d. R. auf der Gutschrift die Steuer auszuweisen und der Vorsteuerabzug ist gemäss Artikel 28 Absatz 1 MWSTG (i. d. R. 2,6 % von 102,6 %) und nicht gemäss Artikel 28 Absatz 2 MWSTG (2,6 % von 100 %) möglich.
Bei steuerpflichtigen Lieferanten kann bei Gutschriften dann auf den Steuerausweis verzichtet werden, wenn diese erklären, dass sie für den Verkauf der Urprodukte nicht optieren. Dies ist vor allem bei Urproduzenten der Fall, die aus sonstigen Gründen (z. B. Lohnarbeiten) als Steuerpflichtige eingetragen sind. In diesem Fall ist auch bei steuerpflichtigen Lieferanten der Abzug gemäss Artikel 28 Absatz 2 MWSTG (2,6 % von 100 %) möglich.
Die steuerpflichtige Person muss anhand geeigneter Beweismittel nachweisen können, dass der Anspruch auf den Vorsteuerabzug besteht (→ Ziff. 1.6).