1.5.2 Was ist ein individualisierbarer beweglicher Gegenstand?
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.5.2 · Deutsch
Als individualisierbar im Sinne von Artikel 28a MWSTG gelten bewegliche Gegenstände, die bereits im Rahmen ihrer Herstellung (und nicht nachträglich) individuell gekennzeichnet wurden (z. B. durch eine Chassis- oder eine Seriennummer) und somit eindeutig identifizierbar sind. Bewegliche Gegenstände ohne eine solche individuelle Kennzeichnung gelten dann als individualisierbar, wenn sie als unvertretbare Sachen gelten. Unvertretbare Sachen sind Gegenstände, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften nicht durch andere Gegenstände gleicher Art ersetzt werden können. Für die Qualifikation als unvertretbare Sache ist die objektive Verkehrsauffassung massgebend.
Als unvertretbare Sachen im Sinne dieser Praxis gelten stets:
Gebrauchte Gegenstände;
individuell (nach Kundenwunsch) angefertigte Gegenstände;
Gegenstände, die aufgrund offensichtlicher Gegebenheiten, die sich aus Belegen und/oder anderen Beweismitteln ergeben, optisch oder strukturell einzigartig sind.
Als vertretbare Sachen im Sinne dieser Praxis gelten beispielsweise:
Gegenstände, die nach Mass oder Gewicht bemessen werden wie z. B. Alteisen.
Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern 7106–7112 (Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986; SR 632.10) und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102–7105 (Art. 62 MWSTV).
Beispiel 1
Eine steuerpflichtige Person kauft von einer nicht steuerpflichtigen Schule 20 gebrauchte Stühle, welche die Schule nicht mehr benötigt. Es handelt sich um gebrauchte bewegliche Gegenstände, weshalb der Abzug fiktiver Vorsteuer zulässig ist.
Beispiel 2
Eine steuerpflichtige Person kauft von einer Privatperson neue Puppenhäuser für den Wiederverkauf. Alle Puppenhäuser sind Unikate. Der Abzug fiktiver Vorsteuer ist zulässig, da die Gegenstände offensichtlich einzigartig sind.
Beispiel 3
Eine nicht steuerpflichtige Person stellt neue gleichartige Adventskalender aus Holz her, die mit 24 Fächern zum Befüllen ausgerüstet sind. Eine steuerpflichtige Person kauft einen dieser Adventskalender. Es handelt sich bei diesem Adventskalender nicht um eine unvertretbare Sache, weshalb der Abzug fiktiver Vorsteuer nicht zulässig ist.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).