1.5.4 Berechnung der fiktiven Vorsteuer
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.5.4 · Deutsch
Massgebend für die Berechnung der fiktiven Vorsteuer ist der im Zeitpunkt des Bezuges des individualisierbaren beweglichen Gegenstandes gültige Steuersatz (Art. 28a Abs. 2 MWSTG). Der Erwerbspreis versteht sich dabei als Wert inklusive MWST (zurzeit 102,6 % bzw. 108,1 %).
Beispiel
Die Garage Hummel AG kauft von Hubert Andermatt ein Motorfahrzeug. Es liegt eine Einkaufsrechnung über CHF 12'000 vor, auf welcher keine MWST ausgewiesen ist.
Berechnung des Vorsteuerabzugs bei der Garage Hummel AG
8,1 % von CHF 12'000 (108,1 %) = CHF 899.15
Treten die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst nach dem Bezug des individualisierbaren beweglichen Gegenstandes ein, kann ein nachträglicher Vorsteuerabzug im Rahmen einer Einlageentsteuerung auf dem Zeitwert geprüft werden (→ MWST-Info Nutzungsänderungen).
Beispiel
Die nicht steuerpflichtige Schneiderin Lotte Liebstein kauft im Jahr 2023 eine spezielle Nähmaschine von einer Privatperson für CHF 5'000. Da Frau Liebstein im Jahr 2023 erstmals einen Umsatz von über CHF 100'000 erzielt, wird sie per 1. Januar 2024 steuerpflichtig.
Frau Liebstein darf in der ersten Abrechnung des Jahres 2024 für die in Gebrauch genommene Nähmaschine auf dem Zeitwert (MWST-Info Nutzungsänderungen) den Abzug fiktiver Vorsteuer vornehmen:
Einkaufspreis im Jahr 2023 | CHF | 5'000 |
Abschreibung (ein abgelaufenes Jahr à 20 %) | CHF | - 1'000 |
Massgebender Zeitwert per 1.1.2024 | CHF | 4'000 |
Zulässige Einlageentsteuerung per 1.1.2024 | CHF | 286 |