Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten

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Koordinationsfunktion des Bundes nach einem Modell analog zum bestehenden Dispositiv für die übrigen Naturgefahren einverstanden. Die BPUK ist der Meinung, dass sich der Bund bei der Erarbeitung der Baunormen, der Grundlagen und der Hilfsmittel für die Überwachung von Naturereignissen stärker engagieren könne. Nach dem FRSP genügt es, die wissenschaftliche Forschung zu unterstützen, insbesondere über den Schweizerischen Erdbebendienst und die Verbesserung der Mikrozonierung.

Auch die PLANAT stimmt einer Koordinationsfunktion, nicht aber einer Führungsrolle des Bundes zu: der Bund müsse keine umfassende Führungsfunktion übernehmen, um Strategien und Entscheidungsgrundlagen zu entwickeln. Die PLANAT befürwortet eine strategische Führung, nicht aber eine umfassende Führungsrolle des Bundes.

Bemerkung:

Zu dieser Frage hat der Kanton Jura nicht Stellung genommen, weil er der Ansicht ist, dass der Begriff der Führung im Bericht nicht ausreichend klar definiert wird. Die Kantone Graubünden und Thurgau sowie der CNG, die VFK und der SWV werden nicht erwähnt, da sie die Frage Nummer 1 verneint haben. Der Kanton Appenzell-Innerrhoden hat sich zu dieser Frage nicht geäussert.

3.2.3 Halten Sie die dargestellte Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

für zweckmässig (Bund: strategische Führung, Bereitstellen von Grund-

lagen, Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für Schutzmassnahmen sowie Sicherstellen eines ausgewogenen Schutzgrades; Kantone: operative Verantwortung und Führung sowie Umsetzung der Konzepte)? Ja

Diese Frage wird bejaht von 17 Kantonen (AG, AR, BE, BL, BS, GE, JU, NW, OW, LU, SG, SO, SZ, UR, TI, VS, ZG), der BPUK, 2 Parteien, (CVP, SPS), 3 Spitzenverbänden der Wirtschaft (CNG, VSU, SGCI), 1 Versicherungsverband (SVV), dem Schweizerischen Komitee für Kulturgüterschutz, 6 Fachorganisationen (PLANAT, CHGEOL, SAB, SWV, SZSV, EKLS), der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), 4 Verbänden der Bauwirtschaft (SIA, SGEB, SBV, SSI), dem Gemeinde- und dem Städteverband, 4 Kommissionen (Eidgenössische Geologische Fachkommission, Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, Normkommission SIA 160, Eidgenössische Wasserwirtschaftskommission) sowie dem Kantonsforstamt Zug, dem Stabsdienst der Genfer Polizei, den Jungfreisinnigen Schweiz und einem privaten Experten. Sie vertreten den Standpunkt, dass die vorgeschlagene Aufgabenteilung zweckmässig ist und der allgemeinen Praxis Rechnung trägt. Die vorgeschlagene Aufgabenteilung entspreche dem Bedarf nach einer «unité de doctrine» im Bereich der Naturgefahren (SVV: die kleineren Kantone wären nicht in der Lage, die nötigen Grundlagen zu erstellen, Erfordernis der Vereinheitlichung; Komitee für Kulturgüterschutz: die Schaffung eines kantonsübergreifenden Unterstützungsfonds ist zu prüfen, da die Kosten beispielsweise für den Kanton Wallis allein kaum tragbar wären).

Einige Teilnehmer differenzieren ihre Antwort jedoch insofern, als sich der Bund ihrer Meinung nach unbedingt auf die allgemeine Koordination beschränken soll (ZG: bei der Erdbebenforschung; GE: bei der Erarbeitung allgemeiner, strategischer Konzepte in den Bereichen Prävention, Vorkehren bei und Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen), mit dem Ziel der Bereitstellung der Grundlagen und der Entwicklung von Konzepten für Schutzmassnahmen (AR: für alle Naturgefahren; BS: für alle Naturge-