Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten
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Wasserleitungsbrüche aus (Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz). Anders ausgedrückt werde in der Formulierung des vorgeschlagenen Artikels bereits die starke Vernetzung der verschiedenen Naturgefahren untereinander berücksichtigt, woraus sich ein dringender Bedarf an Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen im Bereich Schutz vor Naturgefahren ergebe (NAZ). Drittens ermögliche der Artikel auch die Verbesserung des Schutzes vor den anderen Naturgefahren, z.B. im Bereich Hochwasser (SVV). Und viertens sei eine gemeinsame Regelung die rationellste Lösung (EGK, bauenschweiz, SBV). Obwohl alle genannten Teilnehmer grundsätzlich einen Verfassungsartikel befürworten, der allgemein den Schutz vor Naturgefahren umfasst, möchten sie diesen doch differenzieren. Der Vorschlag gehe zu weit und es seien ganz genaue Beschränkungen festzulegen:
Der Kanton Nidwalden ist der Auffassung, dass der Bund lediglich die Grundsätze festlegen solle. Der Verfassungsartikel solle keinesfalls der Auftakt zur Schaffung einer zentralen Bundesagentur für Naturgefahren werden. Für den Kanton Aargau darf der neue Artikel nicht zu mehr als zu einer eng gefassten Rahmengesetzgebung führen. Er schlägt folgenden Wortlaut vor: «Der Bund legt Grundsätze über den Schutz vor Naturgefahren fest». Auch der Vorschlag des Kantons Bern geht in diese Richtung: «Der Bund legt Grundsätze zum Schutz des Menschen und seiner Sachwerte vor Naturgefahren fest. Er fördert Massnahmen zur Naturgefahrenabwehr». Der Kanton Basel-Stadt möchte die Erdbebenvorsorge im neuen Artikel speziell erwähnen. Die SGEB erachtet die vorgesehene Regelung für sinnvoll, ist aber der Ansicht, dass die bauliche Erdbebenvorsorge besonders hervorgehoben werden müsse. Der Kanton Genf stimmt dem Vorschlag unter dem Vorbehalt zu, dass die Gesetzgebungskompetenz sich nur auf grosse Naturereignisse beziehe, welche die Handlungsfähigkeit der Kantone übersteigen (das kantonale Baurecht müsse unangetastet bleiben); kleinere Ereignisse sollen ausschliesslich im kantonalen Zuständigkeitsbereich bleiben. Der Kanton Solothurn schlägt ebenfalls eine andere Formulierung vor, weil eine umfassende Rechtsetzungskompetenz des Bundes nicht notwendig sei: «Der Bund legt Grundsätze fest über den Schutz vor Naturgefahren und fördert entsprechende Massnahmen» (gleiche Version von der SAB). Nach dem Kanton Jura ist der Verfassungsartikel vollständig neu zu formulieren, um die Aufgaben der Kantone zu berücksichtigen (ausserdem sei eine koordinierte und einheitliche Politik im Bereich Prävention und Schutz vor Naturgefahren festzulegen).
Für die BPUK (und OW) wäre eine Beschränkung auf die Erdbebenvorsorge nicht sinnvoll. Der Artikel müsse alle grossen Naturgefahren umfassen, unter der Voraussetzung, dass dem Bund wie nach den Artikeln 76 bis 78 BV kein umfassendes Regelungsrecht (umfassende Gesetzgebungskompetenz) erteilt werde. Einer solchen einschränkenden Lösung könne zugestimmt werden.
Bei den politischen Parteien verlangt auch die CVP, dass der Artikel die kantonalen Kompetenzen und Gegebenheiten berücksichtigt; eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist unerwünscht. Die PLANAT befürwortet einen Verfassungsartikel über die Naturgefahren, schlägt aber eine andere Formulierung vor: «Der Bund legt Grundsätze über den Schutz des Menschen und seiner Sachwerte vor Naturgefahren fest». Für den CHGEOL ist die Formulierung in der parlamentarischen Initiative etwas starr. Er zieht folgende Version vor: «Der Bund legt Grundsätze fest über den Schutz des Menschen und seines Lebensraums vor Naturgefahren» (ähnlich wie die GWG: «la Confédération fixe les principes de protection de l’homme et de son milieu contre les dangers naturels»). Noch eine andere Formulierung schlägt die EKLS vor: «Abs. 1 Der Bund legt Grundsätze