Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten

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Teilnehmer Fragen Bemerkungen

Spitzenverbände 1 2 3 4 56

der Wirtschaft

Verband der Schwei- JA JA JA NEIN NEIN NEIN Der Bund soll nur koordinierende Aufgaben überzer Unternehmen nehmen. Der Begriff «Naturgefahren» ist nicht verbind-(VSU) lich definiert und könnte sehr weit ausgelegt werden.

Obwohl die Idee aus rechtssystematischer Sicht nachvollziehbar ist, wird eine Beschränkung des Artikels auf die Erdbebenvorsorge befürwortet.

Schweizerische Ge- JA JA JA JA ? NEIN Die SGCI unterstützt die Idee, den Schutz vor Natursellschaft für Che- gefahren in einem Verfassungsartikel zusammen zu mische Industrie fassen. Mit der Bezahlung von Prämien erfolgt noch (SGCI) keinerlei Schadensprävention.

Christlichnationaler NEIN JA JA NEIN NEIN - Abgesehen von den betroffenen Kantonen oder Ge-Gewerkschaftsbund bäuden von erheblicher Bedeutung ist die Prävention der Schweiz (CNG) nicht vorrangig (zu hohe Kosten). Bevorzugt wird ein

Artikel, der sich auf die Erdbebenvorsorge beschränkt.

Weitere Organi-

sationen und Ver-

bände

Schweizerischer JA JA JA JA NEIN NEIN Der Verfassungsartikel könnte beispielsweise im Be-Versicherungs- reich Hochwasser zu einer deutlichen Verbesserung verband (SVV) führen. Eine breite Abstützung (Solidarität) ist zweifel-

los notwendig. Eine Koppelung an die Feuerversicherung würde den Zweck der Solidarität durchaus erfüllen.

Vereinigung Kanto- NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN JA Es besteht kein Handlungsbedarf des Bundes im Benaler Feuerversiche- reich Naturgefahren. Für die meisten dieser Gefahren rungen (VKF) besteht bereits eine gesetzliche Grundlage. Für die

Erdbebenprävention sind objektschutzbezogene Bestimmungen sinnvoll (die aber in der Kompetenz der Kantone bleiben sollten). Weshalb wird ein allumfassender Verfassungsartikel über die Naturgefahren vorgeschlagen, wenn sich das geplante Rahmengesetz gemäss Bericht auf die Erdbebenvorsorge beschränken würde?

Schweizerisches JA JA JA JA JA JA Erdbebenvorsorge und Wahrung der Integrität eines Komitee für Kultur- Kulturguts sind zwei nicht immer konvergierende Integüterschutz ressen. In der künftigen Gesetzesgrundlage ist dies zu

berücksichtigen (eigene Normen für Kulturgüter). Für durch Naturereignisse besonders gefährdete Gebiete (Wallis…) ist eine finanzielle Unterstützung erforderlich.

PLANAT JA NEIN JA JA NEIN JA Der Bund muss keine umfassende Führungsrolle, son-

dern die Führung von Koordinationsaufgaben übernehmen. Formulierungsvorschlag: «Der Bund legt Grundsätze über den Schutz des Menschen und seiner Sachwerte vor Naturgefahren fest»

CHGEOL JA JA JA JA - - Stimmt einem allgemeinen Artikel zu, bevorzugt aber

die Formulierung der PLANAT.

Forstliche Arbeits- JA JA - NEIN - - In erster Linie sollen die bestehenden Normen (SIAgruppe Naturge- EC) angewendet werden. Die vorgesehene Aufgabenfahren (FAN) teilung ist nur im Bereich ausserordentlicher und

grossräumiger Erdbebenereignisse sinnvoll. Unterstützt subsidiär die Formulierung der PLANAT.

Schweizerische JA JA JA JA JA JA Durch die Intervention des Bundes kann eine Lücke Arbeitsgemeinschaft geschlossen werden (ermöglicht ein umfassendes für die Berggebiete Risikomanagement).

(SAB)

Schweizerischer NEIN JA JA JA NEIN JA Es sind keine Fälle von Versagen von Talsperren im Wasserwirtschafts- Erdbebenfall bekannt. Die wasserwirtschaftlichen Bauverband (SWV) ten sind nicht gefährdet. Der Bund soll eng mit den

Kantonen zusammenarbeiten.