Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten

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Teilnehmer Fragen Bemerkungen

Weitere Organi- 1 2 3 4 56

sationen und Ver-

bände

Eidgenössische JA JA JA JA - - Dem Spannungsfeld zwischen Erdbebenvorsorge und Kommission für Beeinträchtigung von Baudenkmälern durch Siche-Denkmalpflege rungsmassnahmen ist Rechnung zu tragen. Im Gesetz

soll vorgesehen werden, dass die Massnahmen die natur- und heimatschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

Normkommission JA JA JA JA - - Der Begriff «Naturgefahren» ist politisch vorteilhaft, so-SIA 160 fern er scharf definiert bleibt und nicht missbraucht

wird. Der SIA setzt sich vehement für eine Vereinheitlichung des Baurechts in der Schweiz ein.

Eidgenössische JA JA JA JA - - Da die übrigen Naturgefahren in der heutigen Ver-Wasserwirtschafts- fassung bereits verankert sind, ist ein allgemeiner Arkommission tikel nicht zwingend. Auf Grund des damit verbunde-

nen Vorteils (einheitliche Regelung) ist der vorgeschlagene Verfassungsartikel aber zu befürworten. Wäre eine Grundsatzkompetenz einer umfassenden Gesetzgebungskompetenz nicht vorzuziehen?

Weitere Teilnehmer

bauenschweiz - - - JA NEIN JA Das Gesetz über den Erdbebenschutz (und die ein-

schlägige Verordnung) sollten sich auf das absolut Notwendige beschränken (SIA-Normen, Swisscodes, Eurocodes für die Detailregelung). Die Massnahmen sollten das jeweilige Risiko adäquat berücksichtigen (Verhältnismässigkeit). Die Versicherungsfrage ist zeitlich weniger vordringlich.

Schweizerische Ver- JA JA JA JA NEIN JA Prinzip der Verhältnismässigkeit berücksichtigen: Es einigung unabhängi- besteht immer ein Restrisiko. Unterschiede zwischen ger Sicherheitsinge- den Kantonen dürfen nur durch die unterschiedliche nieure und -berater Gefährdungslage, aber nicht durch die finanzielle (SSI) Stärke oder unterschiedliche «Risikooptik» begründet

sein. Die KGV werden gut geführt, es besteht kein Handlungsbedarf.

Schweizerische Ge- - - - JA - - Die lokalen und regionalen Stellen reagieren erfahbirgswaldpflege- rungsgemäss sehr rasch. Im Krisenfall müssen sie jegruppe (GWG) doch durch kantonale oder regionale Kompetenz-

zentren unterstützt werden (Ausbildung, Informationssystem). Votiert für die Formulierung der PLANAT.

Kantonsforstamt Zug JA JA JA JA JA JA Das künftige Gesetz sollte sich auf die Erdbebenvor-

sorge beschränken, da mit Wald- und Wasserbaugesetzgebung praxiserprobte Regelungen bestehen.

Stabsdienst der JA JA JA JA JA NEIN

Genfer Polizei

Hauseigentümer- - - - NEIN NEIN JA Die Kantone sind eher in der Lage, ihrem erdbebenverband (HEV) spezifischen Gefahrenpotenzial Rechnung zu tragen.

Centre patronal (CP) JA NEIN NEIN NEIN NEIN - Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips

und der kantonalen Hoheit. Ausserdem verfügt der Bund bereits über ausreichende Kompetenzen im Bereich der Naturgefahren. Die Kantone sollen ihre heutigen Zuständigkeiten auf diesem Gebiet behalten.

Jungfreisinnige JA JA JA JA JA JA Die Einhaltung der heute weitgehend unbeachteten Schweiz SIA-Norm sollte verbindlich vorgeschrieben werden.

Dr. iur. Urs Hess- - - - JA - - Es besteht ein dringender Normenbedarf für den Na-Odoni, Naturgefah- turgefahrenschutz. Nicht einmal in den eigentlichen renexperte Gebirgskantonen sind ausreichende Grundlagen für

den organisatorischen Lawinenschutz vorhanden. Die im Waldgesetz enthaltenen Regeln können diese Lücke nicht schliessen. Auch in Bezug auf die Verantwortlichkeit und Haftung der Personen, die diese Aufgabe übernehmen, besteht eine grosse Unsicherheit.