Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten
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Die bestehende Aufgabenteilung (d.h. nicht die im Bericht vorgeschlagene Aufgabenteilung) sei zweckmässig, da der Schutz vor Naturgefahren den lokalen Gegebenheiten angepasst sein sollte (GR, BL, VD, SGV, FRSP). Dennoch sollte der Bund weiterhin eine unterstützende Rolle wahrnehmen (ZH: bei der Bereitstellung von Grundlagen und Richtlinien, insbesondere im Bereich Forschung und Erarbeitung von Einsatzkonzepten für den Fall eines schweren Erdbebens sowie bei der Information; GR: bei der Gefahrenanalyse, Warnung und Forschung). Für den Kanton Waadt sollen die Erarbeitung und natürlich auch die Umsetzung der Schutzmassnahmen im Kompetenzbereich der Kantone bleiben, da der Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren im Allgemeinen und vor Erdbeben im Besonderen grösstenteils durch die Raumordnung erfolge, welche im Zuständigkeitsbereich der Kantone liege. Nach dem Kanton Glarus, der diese Frage formell negativ beantwortet, ist die Entwicklung von Konzepten für Schutzmassnahmen keine Bundesaufgabe. Er sieht für den Bund jedoch eine wichtige Führungsaufgabe im Bereich der Bewältigung von Grossereignissen, wie zum Beispiel Erdbeben. Die Liberale Partei der Schweiz ist der Auffassung, dass der Bund heute keine Führungsaufgaben übernehmen, hingegen die Forschung unterstützen und für die Verbreitung von Studien zuständig sein solle.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer (FR, NE, SH, TG, SVP, VKF) weisen darauf hin, dass die vorgesehene Aufgabenteilung im Bericht nicht deutlich zum Ausdruck komme und die Kantone auf jeden Fall für die Umsetzung zuständig bleiben sollten, auch wenn der Bund die Koordination auf Bundesebene – d.h. im Bereich Subventionen, Finanzierung, Schutzziele und Methodik (FR) – wahrnehme. Die Gesetzgebungskompetenz solle bei den Kantonen verbleiben, obwohl die vorgesehene Aufgabenteilung vermuten lasse, dass dem Bund Kompetenzen übertragen werden sollen, die über die strategische Führung hinausgehen, d.h. das (kantonale) Baurecht und das (kantonale) Versicherungsrecht betreffen.
3.2.4 Erachten Sie es als sinnvoll, wenn der neue Verfassungsartikel ganz all-
gemein den Schutz vor Naturgefahren umfasst und sich nicht auf die Erdbebenvorsorge beschränkt? Ja
12 Kantone (AG, BE, BS, GE, JU, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VS ), die BPUK, 2 politische Parteien (SPS, CVP), 1 Spitzenverband der Wirtschaft (SGCI), 1 Versicherungsverband (SVV), das Schweizerische Komitee für Kulturgüterschutz, 6 Fachorganisationen (PLANAT, CHGEOL, SAB, SWV, EKLS, SZSV), die Nationale Alarmzentrale (NAZ), 5 Verbände der Bauwirtschaft (SIA, SGEB, SBV, SSI, bauenschweiz), der Gemeinde- und der Städteverband, 4 Kommissionen (Eidgenössische Geologische Fachkommission, Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, Normkommission SIA 160, Eidgenössische Wasserwirtschaftskommission), das Kantonsforstamt Zug, der Stabsdienst der Genfer Polizei, die Jungfreisinnigen Schweiz und ein privater Experte befürworten den Grundsatz einer allgemeinen Regelung der Naturgefahren.
Die positive Beurteilung des Vorschlags wird von den einzelnen Teilnehmern unterschiedlich begründet: Erstens sei die allgemeine Regelung wichtig für die Kohärenz der Verfassung (BE, GE, JU, SZ, VS, SPS, Eidgenössische Wasserwirtschaftskommission), und zweitens löse ein Erdbeben zusätzliche Schadenereignisse, wie Lawinen oder