Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten

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sationen und Ver-

bände

Schweizerischer JA JA JA JA NEIN - Die Effizienz soll den Vorrang vor anderen Überlegun-Zivilschutzverband gen (Föderalismus) haben. Schlussbemerkung: Die (SZSV) Formulierung der PLANAT kommt einer reinen

Empfehlung gleich. Der Formulierung der Initiative ist deshalb der Vorzug zu geben.

Eidgenössische - - JA JA - - Unterstützt die Formulierung der PLANAT, die aber Expertenkommission einen Nachteil aufweist: Der Artikel sieht für die Lawinen und Stein- Kantone und Gemeinen keine finanzielle Unterschlag (EKLS) stützung vor, ohne die sie Naturgefahren nicht nach-

haltig abwehren können.

Nationale Alarm- JA JA JA JA - - Die gesetzlichen Grundlagen sind heute ungenügend. zentrale (NAZ) Möglichst bald sollen deshalb Rahmengesetze erlas-

sen werden. Der Verfassungsartikel wird eine bestehende Lücke schliessen.

Schweizerischer JA JA JA JA NEIN - Fordert eine (möglichst rasche) Umsetzung des Ver-Ingenieur- und Archi- fassungsartikels in einem Bundesgesetz über die Erdtektenverein (SIA) bebenvorsorge (und einer entsprechenden Verord-

nung). Die Führungsrolle des Bundes wird befürwortet, aber mit Einbezug von SIA-Experten. Das Entwickeln von Konzepten für Schutzmassnahmen sollte hauptsächlich auf Ebene der technischen Normen (Swisscodes) erfolgen. Die Einführung einer Versicherungspflicht ist von untergeordneter Priorität.

Schweizer Gesell- JA JA JA JA JA JA Es besteht ein dringlicher Handlungsbedarf (grosses schaft für Erdbeben- Defizit). Der grösste Nachholbedarf bezüglich Schutz ingenieurwesen und vor Naturgefahren besteht bei der baulichen Erd-Baudynamik (SGEB) bebenvorsorge. Die vorgesehene Aufgabenverteilung

könnte auch im Verfassungsartikel zum Ausdruck gebracht werden. Die Versicherungspflicht ist nützlich, darf aber nicht zu einer Verzögerung des vorgesehenen Rahmengesetzes zur Erdbebenvorsorge führen.

Schweizerischer JA JA JA JA NEIN JA Die im Bericht vorgesehene Aufgabenteilung ist sinn-Baumeisterverband voll (für einen einheitlichen Vollzug notwendig). Eine (SBV) ganzheitliche Behandlung der Naturgefahren ist not-

wendig (Rationalität). Das künftige Gesetz soll möglichst kurz sein, da Detailvorschriften bezüglich der Bauwerke in Normen festgehalten werden können.

Schweizerischer JA JA JA JA JA JA Stellt sich die Frage nach der Sicherung der Finanzie-Gemeindeverband rung der Versicherungspflicht (Prämien dürften relativ

hoch ausfallen).

Schweizerischer JA JA JA JA JA JA Die vorgeschlagene Aufgabenteilung (die im Verfas-Städteverband sungsartikel deutlicher zum Ausdruck kommen sollte) (SSV) ist für ein einheitliches Vorgehen zum Schutz vor

Naturgefahren notwendig. Die Einführung einer Versicherungspflicht auf Bundesebene ist richtig (grosse Lücken bei den kantonalen und privaten Gebäudeversicherungen). Um Gewähr zu haben, dass der Verfassungsartikel in der Praxis umgesetzt wird, müsste (im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren) der Nachweis des involvierten Ingenieurbüros geliefert werden, dass die SIA-Norm eingehalten ist.

Eidgenössische JA JA JA JA JA - Führungsaufgabe des Bundes (Kantone müssen die Geologische Fach- Naturgefahren durch eine «unité de doctrine» behankommission (EGK) deln). Eine gemeinsame Regelung für alle Naturgefah-

ren ist zweckmässig. Damit kann der Einsatz der Mittel optimiert werden.