Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten

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Zum Entwurf Stellung genommen haben ausserdem bauenschweiz und die Schweizerische Vereinigung unabhängiger Sicherheitsingenieure und –berater, die Schweizerische Gebirgswaldpflegegruppe und das Kantonsforstamt Zug. Schliesslich haben auch der Stabsdienst der Genfer Polizei, der Hauseigentümerverband (HEV), das Centre patronal, die Jungfreisinnigen Schweiz und ein Naturgefahrenexperte (und promovierter Jurist) an der Vernehmlassung teilgenommen.

3 Vernehmlassungsauswertung

3.1 Überblick

Die Teilnehmer wurden eingeladen, zu folgenden sechs Fragen Stellung zu nehmen: Notwendigkeit der Verbesserung des Erdbebenschutzes (1), Zuweisung der Führungsrolle an den Bund (2), Aufgabenteilung zwischen Kantonen (operative Führung) und Bund (strategische Führung) (3), Verfassungsartikel über den Schutz vor allen Naturgefahren (4), Einführung einer Versicherungspflicht für das Erdbebenrisiko (5), nähere Ausgestaltung der Versicherung durch die Kantone (6). Die Bemerkungen sind in der rechten Spalte aufgeführt.

« ? » Bedeutet, dass der Teilnehmer die entsprechende Frage nicht beantwortet hat, weil der Bericht in diesem Punkt

zu wenig klar sei.

« - » Bedeutet, dass der Teilnehmer zur entsprechenden Frage keine Stellung nimmt.

Teilnehmer Fragen Bemerkungen

Kantone 1 2 3 4 56

Aargau JA JA JA JA NEIN JA Der Bund soll für die Grundsätze und die Koordination

zuständig sein.

Appenzell AR JA JA JA NEIN NEIN JA Führungsrolle des Bundes nur bei der Gesamtkoordi-

nation und der Entwicklung von Konzepten für Schutzmassnahmen. Die Umsetzung der Konzepte und die Gewährleistung des Schutzes soll im Kompetenzbereich der Kantone bleiben. Die bestehenden rechtlichen Grundlagen sind ausreichend.

Appenzell IR - - - NEIN - - Der Entwurf beschneidet die kantonale Hoheit. Kate-

gorische Ablehnung.

Basel-Landschaft JA JA JA NEIN NEIN - Schliesst sich der Stellungnahme der BPUK an, for-

muliert aber Vorbehalte in Bezug auf den Nutzen eines Verfassungsartikels, der sich auf sämtliche Naturgefahren bezieht.

Basel-Stadt JA JA JA JA JA JA Der Erdbebenvorsorge ist besondere Beachtung zu

schenken. Der Verfassungsartikel soll den Kantonen einen gewissen Ermessensspielraum lassen.

Bern JA JA JA JA JA NEIN Unterstützt die vorgesehene Aufgabenteilung (sofern

keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen). Im Versicherungsbereich ist eine (gesamtschweizerisch) einheitliche Lösung anzustreben.

Freiburg JA NEIN ? NEIN NEIN - Keine Führungsrolle, aber Koordinationsaufgaben

nach einem Modell analog zum bestehenden Dispositiv für die übrigen Naturgefahren unter Ausschöpfung der vorhandenen rechtlichen Instrumente. Wie ist die Finanzierung geplant?

Genf JA JA JA JA NEIN - Führungsrolle für den Bund nur bei grossen Natur-

ereignissen (welche die Handlungsmöglichkeiten der Kantone übersteigen).