Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten

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Verbände der Bauwirtschaft (SGEB, SBV, SIA, SSI), der Gemeinde- und der Städteverband, 4 Fachkommissionen (Eidgenössische Wasserwirtschaftskommission, Eidgenössische Geologische Fachkommission, Normkommission SIA 160, Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege) sowie das Kantonsforstamt Zug, der Stabsdienst der Genfer Polizei, die Jungfreisinnigen Schweiz und ein Naturgefahrenexperte befürworten die Übernahme einer Führungsrolle durch den Bund.

Der Kanton Genf stimmt diesen Führungsaufgaben nur bei grossen Naturereignissen zu, welche die Handlungsmöglichkeiten der Kantone übersteigen; der operative Vollzug soll ausschliesslich bei den Kantonen liegen (SZ). Nach dem Kanton Uri soll sich der Bund auf Grundsätze in Form eines Rahmengesetzes beschränken und den Kantonen bei der Umsetzung die notwendige Freiheit gewähren.

Einige Teilnehmer (AR, SG, FAN) weisen demgegenüber darauf hin, dass der Bund im Bereich der Naturgefahren heute keine umfassende Führungsrolle habe, da sich seine Kompetenzen hauptsächlich auf die Festlegung von Grundsätzen und Grundlagen beschränken. Die beiden Kantone sind daher mit der vorgesehenen Aufgabenteilung einverstanden, soweit es um die Gesamtkoordination, die Bereitstellung von Grundlagen und die Entwicklung von Konzepten für Schutzmassnahmen geht und die Gesetzgebung und kantonale Umsetzung in ihrem Kompetenzbereich bleibt. Ferner anerkennen sie eine Führungsaufgabe des Bundes bei der Bewältigung von Grossnaturereignissen, welche die Kantone überfordern.

Einer Führungs- und Unterstützungsaufgabe des Bundes sei im Bereich von Grossereignissen zuzustimmen, welche die Handlungsmöglichkeiten der Kantone und Gemeinden übersteigen (BL, OW, BPUK).

Nein

8 Kantone (FR, GL, LU, NE, SH, VD, ZG, ZH), 3 politische Parteien (CSP, SVP, LPS), 2 Spitzenverbände der Wirtschaft (SGV, FRSP), 1 Versicherungsvereinigung (VKF) und 2 Fachorganisationen (PLANAT, FAN) sowie das Centre patronal lehnen die Führungsrolle des Bundes im Bereich der Erdbebenvorsorge ab, unterstützen aber eine Koordinationsaufgabe, so wie der Bund sie bereits bei den übrigen Naturgefahren wahrnimmt.

Obwohl der Kanton Glarus diese Frage formell negativ beantwortet (eine Führungsaufgabe des Bundes ablehnt), spricht er sich dafür aus, dass der Bund im Bereich der Erdbebenvorsorge eine ähnliche Rolle übernimmt wie im Bereich der übrigen Naturgefahren (materiell ähnliche Antwort wie AR, SG und FAN).

Der Kanton Schaffhausen bestreitet die Notwendigkeit einer Führungsrolle des Bundes im Bereich Naturgefahren und sieht keine Veranlassung für eine Verschiebung der Führungsfunktion vom Kanton zum Bund.

Wegen der kantonal unterschiedlichen Gefährdungslage sei einem lokalen Ansatz der Vorzug zu geben (LU, VD, SVP). Da der Kanton Zürich das Erdbebenrisiko als nicht sehr gross erachtet, hält er es für nicht notwendig, dass der Bund in diesem Bereich eine Führungsrolle übernimmt. Ausserdem hält er fest, dass das öffentliche Baurecht eine originäre Aufgabe der Kantone darstelle. Der Kanton Zug bemerkt, dass die Kantone sehr wohl in der Lage seien, die nötigen Massnahmen und Vorschriften zu erlassen. 2 Kantone (FR, NE) vertreten die Auffassung, dass der Bund gestützt auf die zahlreichen bestehenden gesetzlichen Grundlagen bereits eine ausreichende Handlungskompetenz im Bereich der Naturgefahren besitze. Der Kanton Freiburg ist jedoch mit einer