Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten

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fahren; GE: nur für ausserordentliche Ereignisse; LU: nur für den Bereich Erdbeben; SG: für alle Naturgefahren und insbesondere für Grossereignisse wie Erdbeben; BL, OW, UR, ZG, VSU und BPUK halten die Aufgabenteilung für sinnvoll). Umsetzung und Vollzug sollen jedoch im Kompetenzbereich der Kantone belassen werden, und das kantonale Recht (Bau- und Versicherungsrecht) soll unberührt bleiben. Die BPUK stellt sich insbesondere die Frage, was «Sicherstellen eines ausgewogenen Schutzgrades» bedeutet. Wenn darunter Gesetzgebung verstanden werde, lehne sie dies ab. Ein Befürworter der Aufgabenteilung weist im Übrigen darauf hin, dass die ins Auge gefasste Aufgabenteilung im Bericht nicht deutlich zum Ausdruck komme (SSV). Für den Kanton Bern ist die Aufgabenteilung zweckmässig, darf aber keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen verursachen.

Die Fachorganisationen (Naturgefahren) äussern sich wie folgt:

Die PLANAT ist der Ansicht, dass sich die Aufgabenteilung bewährt hat (der SWV schliesst sich dieser Meinung an) und der Bund die strategische Führung, das Bereitstellen von Grundlagen, die Entwicklung von Strategien und Konzepten für Schutzmassnahmen und die Vorgabe eines landesweit ausgewogenen, nach einheitlichen Kriterien festgelegten Schutzgrades sicherstellen soll (die EKLS und der CHGEOL fügen an, dass mit der Delegation der operativen Verantwortung an die Kantone der Grundsatz der kantonalen Souveränität gewahrt bleibe; die NAZ stellt sich auf den Standpunkt, dass die Befolgung des föderalistischen Prinzips zwar wichtig ist, die Massnahmen bei sämtlichen Kantonen jedoch einheitlich gehandhabt werden müssten; der SAB kann sich vorstellen, dass analog zum Hochwasserschutz eine finanzielle Unterstützung für finanzschwache Kantone vorgesehen wird). Diesbezüglich ist die PLANAT der Auffassung, dass direkte Bundessubventionen für den Schutz von Einzelobjekten vermieden werden sollten (da sie unrealistisch seien). Durch die konsequente Anwendung der SIA-Normen könne bereits ein wesentlicher Beitrag zu einem ausgewogenen Schutzgrad durchgesetzt werden. Gemäss dem SZSV ist die zentrale Wahrnehmung von Aufgaben gesamthaft auf jeden Fall effizienter als die föderalistische Wahrnehmung und letztendlich der Grundsatz «Wer zahlt, befiehlt» entscheidend.

In der Bauwirtschaft wird der föderalistische Ansatz begrüsst (SIA), wobei nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die Entwicklung von Konzepten ausschliesslich auf Ebene der technischen Normen (Swisscodes) erfolgen und das kantonale Recht vereinheitlicht werden solle (SIA). Die SGEB ist der Ansicht, dass die Aufgabenteilung auf den Föderalismus abgestimmt ist, ohne dass Einbussen bezüglich der Effizienz in Kauf genommen werden müssten. Gemäss der SSI sollen Unterschiede zwischen den Kantonen nur von der unterschiedlichen Gefährdungslage her und nicht durch die finanzielle Stärke oder eine lokale Einschätzung des Risikomanagements begründet sein. Der SBV begrüsst die im Entwurf vorgeschlagene Aufgabenteilung, da nur so ein gesamtschweizerisch einheitlicher Vollzug erzielt werden könne.

Nein

8 Kantone (FR, NE, GL, GR, SH, TG, VD, ZH), 3 Parteien (SVP, CSP, LPS), 2 Spitzenverbände der Wirtschaft (SGV, FRSP), 1 Versicherungsvereinigung (VKF), 1 Fachorganisation (gemäss FAN sollen in erster Linie die SIA- und EC-Normen angewendet werden) und das Centre patronal lehnen die vorgeschlagene Aufgabenteilung ab, da die Kantone nur noch «Ausführende der Bundesstrategie» wären.