Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
- 14 -
über den Schutz des Menschen und seiner Sachwerte vor Naturgefahren fest. Abs. 2. Er fördert Massnahmen zur Naturgefahrenabwehr». Die EKLS sieht einen Nachteil im Formulierungsvorschlag der PLANAT: Man könnte darunter auch verstehen, dass der Bund bei der Naturgefahrenabwehr in Zukunft eine weniger aktive Rolle als heute haben werde, während er heute aber die Gemeinden und Kantone unterstütze. Ohne den Bund sei die Prävention undenkbar. Die Variante der EKLS entspreche der heutigen Praxis eher und sei besser mit dem bestehenden Verfassungsartikel 77 (Wald) harmonisiert. Auch von Seiten der Bauwirtschaft (SGEB) wird ein Alternativvorschlag zum Entwurf des Verfassungsartikels vorgebracht: «Abs.1 Der Bund legt Grundsätze zum Schutz vor Naturgefahren fest. Abs. 2. Er fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone. Abs. 3. Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse des Schutzes vor Naturgefahren.» Die Eidgenössische Wasserwirtschaftskommission stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Ausdehnung des Verfassungsartikels auf alle Naturgefahren nicht zwingend ist. Sie empfiehlt zu prüfen, ob eine Grundsatzkompetenz nicht ausreichen würde, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
Nein
14 Kantone (AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, NE, SG, SH, TG, VD, ZG, ZH), 3 politische Parteien (SVP, CSP, LPS ), 4 Spitzenverbände der Wirtschaft, (SGV, VSU, CNG, FRSP), 1 Versicherungsvereinigung (VKF), 1 Fachorganisation (FAN) sowie das Centre patronal und der HEV lehnen einen Verfassungsartikel zum Schutz vor Naturgefahren ab.
Die Ablehnung wird damit begründet, dass eine Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz das Prinzip des Vollzugsföderalismus beeinträchtige. Zudem seien die rechtlichen Grundlagen im Bereich Naturgefahren bereits ausreichend. Der neue Verfassungsartikel bewirke keine Verbesserung, sondern lediglich eine Kompetenzverschiebung. Für einige Teilnehmer (GR, NE, TG, VD) können Erdbeben und übrige Naturgefahren nicht gleich behandelt werden, da es grundlegende technische Unterschiede gebe.
Für den Fall, dass dennoch ein neuer Verfassungsartikel zur Diskussion gestellt werden sollte, schlagen einige Vernehmlassungsteilnehmer (AR, FR, GL, SG, TG, ZH, CNG) alternative Formulierungen vor. Für AR wäre folgender Artikel denkbar: «Der Bund kann Vorschriften über den Schutz vor Erdbeben erlassen». Der Verfassungsartikel könnte dem Bund auch Führungs- und Koordinationsaufgaben im gesamten Bereich der Naturgefahren einräumen. FR ist der Ansicht, dass ein allfälliger Verfassungsartikel alle Notlagen umfassen müsse, (vgl. Bericht KATANOS, 1995) aber lediglich auf der Ebene der Koordination. Für den Kanton GL, der die Frage formell negativ beantwortet (da die heutige Lösung genüge), wäre am ehesten folgende Formulierung vorstellbar: «Der Bund legt Grundsätze über den Schutz des Menschen und seiner Sachwerte vor Naturgefahren fest und fördert entsprechende Massnahmen». Dieser Vorschlag entspricht weitgehend der Version des Kantons Solothurn und der SAB.
Falls es tatsächlich eine neue verfassungsrechtliche Grundlage brauchen sollte, könnte die FAN am ehesten die von der PLANAT vorgeschlagene Formulierung unterstützen. Konkret spreche das Defizit in der Erdbebenvorsorge für eine Harmonisierung der Konzepte für Schutzmassnahmen sowie der Bereitstellung von Grundlagen. In erster Linie sollte man sich auf die bestehenden SIA- und EC-Normen stützen. Der Bund sollte vor allem eine Koordinationsfunktion haben, die er aber bereits heute wahrnehmen könne.