Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/6: Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren · 20 Seiten
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Teilnehmer Fragen Bemerkungen
Kantone 1 2 3 4 56
Glarus JA NEIN NEIN NEIN NEIN JA Der Inhalt des vorgeschlagenen Verfassungsartikels
geht zu weit. Der Kanton Glarus unterstützt jedoch eine ähnliche Aufgabenverteilung im Bereich der Erdbebenvorsorge wie im Bereich der übrigen Naturgefahren. Ein Verfassungsartikel, der sich auf den Erdbebenschutz beschränkt, ist ausreichend. Die Prävention für andere Naturgefahren, die Entwicklung von Konzepten für Schutzmassnahmen und das Sicherstellen eines ausgewogenen Schutzgrades sollen wie bisher im Kompetenzbereich der Kantone bleiben.
Graubünden NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN JA Gemäss den bestehenden rechtlichen Grundlagen
kommt dem Bund bereits eine Koordinationsfunktion zu. Die kantonale Hoheit soll nicht beschnitten werden. Die finanziellen Auswirkungen sind nicht abschätzbar.
Jura JA - JA JA NEIN - Gemeinsam mit den Kantonen (Konsens) ist eine ko-
ordinierte und einheitliche Politik für den Schutz vor Naturgefahren zu bestimmen. Diese Politik soll jedoch nicht in die ausschliessliche Kompetenz des Bundes fallen. Die Zuständigkeiten der KGV (kantonalen Gebäudeversicherungen) sollen nicht verändert werden.
Luzern JA JA JA NEIN NEIN JA Die strategische Führung des Bundes ist nur im
Bereich Erdbeben vorstellbar (die übrigen Naturgefahren sind lokal anzugehen). Der Artikel soll sich auf die Erdbebenvorsorge beschränken.
Neuenburg JA NEIN ? NEIN NEIN - Die bestehenden rechtlichen Grundlagen sind aus-
reichend. Der Entwurf sieht eine Kompetenzverschiebung zum Bund vor, ohne den wirksamen Schutz vor Naturgefahren zu verbessern.
Nidwalden JA JA JA JA NEIN JA Führungsfunktion des Bundes nur im koordinativen
und Grundlagenbereich. Die detaillierte Regelung muss den Kantonen vorbehalten bleiben.
Obwalden JA JA JA JA NEIN - Schliesst sich der Stellungnahme der BPUK an.
St. Gallen JA JA JA NEIN NEIN JA Führungsaufgabe des Bundes nur für die Festlegung
von Grundsätzen im Bereich der Prävention. Stimmt höchstens einer auf die Erdbebenprävention beschränkten verfassungsrechtlichen Bestimmung zu. Die detaillierte Regelung soll im Kompetenzbereich der Kantone bleiben.
Schaffhausen JA NEIN ? NEIN NEIN JA Eine Änderung würde keine Verbesserung bringen.
Schwyz JA JA JA JA NEIN JA Führung durch den Bund nur, wenn sie sich auf die
strategische Ebene beschränkt.
Solothurn JA JA JA JA JA JA Führung durch den Bund nur, wenn sie sich auf die
strategische Ebene beschränkt. Versicherungspflicht für das Erdbebenrisiko auf Kantonsstufe nach dem Vorbild der KGV wird als sinnvoll erachtet. In der Gesetzgebung regeln, wie Behebung der (von den KGV nicht übernommenen) Schäden an öffentlichen Infrastrukturanlagen finanziert wird.
Tessin JA JA JA JA NEIN - Die künftige Gesetzgebung ist mit jener über die Stau-
anlagen zu koordinieren.
Thurgau NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN JA Von der Thurgauer Gebäudeversicherung verfasste
Stellungnahme (analog zur Antwort der VKF).
Uri JA JA JA JA JA JA Führungsaufgabe beim Bund, den Kantonen ist (bei
der Umsetzung des Bundesrechts) die notwendige Freiheit zu gewähren. Uri ist mit der Einführung einer Versicherungspflicht auf Bundesebene grundsätzlich einverstanden, wenn geprüft wird, ob eine Erdbebenversicherung für die Versicherungsnehmer tragbar ist.