Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________
ren Institute gegenüber den Grossinstituten führt. Der VAS ist der Ansicht, dass den unterschiedlichen Unternehmenskategorien Rechnung zu tragen ist.
Die VHV schlägt vor, dass der Aufsichtsrat jeweils nach Konsultation der Verbände der Beaufsichtigten die Einnahmen festsetzt. Gegen diesen Entscheid soll ein Rekurs möglich sein.
Die SVP ist gegen die Einführung weiterer Gebühren und Abgaben.
Art. 15 Reserven
1
Die FINMA bildet die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Reserven im Umfang
eines Jahresbudgets.
2
Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 bleibt vorbehalten.
Die Reserven sollen gemäss der SBVg, SWX, FDP, VHV und des VSV, soweit sie nicht für operative Zwecke verwendet werden, sondern für die Abdeckung von Haftungsrisiken, durch den Bund bereitgestellt werden.
NE schlägt vor, zu verdeutlichen, in welchem Zeitraum diese Reserven geäufnet werden sollen.
Art. 16 Tresorerie
1
Die FINMA verfügt beim Bund über ein Kontokorrent.
2
Der Bund gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzin-
sen.
3
Die FINMA legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
Für VS steht diese Bestimmung im Widerspruch zur Unabhängigkeit der FINMA.
Art. 17 Rechnungswesen
1
Voranschlag und Rechnung der FINMA werden unabhängig von Voranschlag und Rechnung des
Bundes geführt.
2
Für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen der Artikel 662a–663b des Obligationen-
rechts sinngemäss.
Gemäss dem VAS genügt Artikel 17 nicht, um die Gebühren und Abgaben festzusetzen.
Art. 18 Steuerbefreiung
1
Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und Gemeinden befreit.
2
Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer; und
c. die Stempelabgaben.
Für die SWX ist keine Mehrwertsteuer auf Gebühren und Abgaben zu erheben.
SG vertritt die Auffassung, dass bei einer Ausgliederung der Verwaltung der Vorbehalt von Absatz 2 auch für die direkten Steuern gelten müsste, wenn die FINMA in direktem Wettbewerb mit privaten Anbietern steht.