Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________

sichtsbehörden so nicht übernommen. Dies hat zu einseitigen Reputationsverlusten für den schweizerischen Finanzplatz geführt. Die SWX möchte, dass die Pflicht zum Amtsgeheimnis verstärkt bzw. präzisiert wird. Gemäss dem SVV ist nur bei einem "schwerwiegenden" aufsichtsrechtlichen Interesse zu informieren.

Die SNB schlägt vor, anstelle von Artikel 21 eine generelle Ermächtigung der FINMA vorzusehen, in Abweichung von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu informieren. Die Einzelheiten sind in den vom Aufsichtsrat zu erlassenden Informationsrichtlinien zu definieren.

Gemäss der SP, EvB, Arbeitsgemeinschaft und LU ist eine ausgedehntere Informationspflicht z. B. im Sinne derjenigen der Wettbewerbskommission vorzusehen. Das Reputationsrisiko muss als präventives Mittel eingesetzt werden. TG ist der Ansicht, dass die Finanzmarktaufsicht im Interesse des Konsumentenschutzes möglichst unbürokratisch und offen zu funktionieren habe.

4.3.7 7. Abschnitt: Prüfungswesen (Art. 22–28)

Allgemein halten die SBVg, die Economiesuisse, FDP, VHV, das Forum, NW und LU fest, dass diese Bestimmungen an der Grenze des Verkraftbaren sind. Es ist wünschbar, für mittlere und kleinere Institute sowie für solche mit einfacher Geschäfts- und Risikokultur Vereinfachungen vorzusehen. Gemäss dem Forum ist es nicht Aufgabe der FINMA eine Strukturbereinigung herbeizuführen. Für die SBVg gilt es zu beachten, dass ein überspitzter Prüfaufwand nicht notwendigerweise zu einer besseren Kontrollkultur, aber zu einer Mithaftung der Prüfer und der FINMA führen kann, sofern Fehler trotz allem nicht aufgedeckt werden.

Die SWX ist der Ansicht, dass sie nicht noch zusätzlich zur börsenrechtlichen Revision einer weiteren aufsichtsrechtlichen Prüfung der Rechnungslegung bzw. Finanzberichterstattung zu unterziehen ist, da gemäss BEHG eine solche Aufsicht nicht vorgesehen ist.

Für den STV ist darauf zu achten, dass durch diese Bestimmungen kein Monopol für irgendeinen Verband geschaffen wird.

Art. 22 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle Institute, die auf Grund der Gesetze nach Artikel 4 der Prüfungspflicht

unterliegen.

Die EvB und Arbeitsgemeinschaft regen an, dass Niederlassungen von Banken und Finanzinstituten aus Ländern, die eine unzureichende Aufsicht kennen, ebenfalls von den Schweizer Behörden überprüft werden können.

Art. 23 Prüfungspflicht 1 Die Institute beauftragen eine Prüfgesellschaft nach Artikel 24 mit der Prüfung nach Artikel 25. 2 Das Institut muss der Prüfgesellschaft alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Das Gleiche gilt gegenüber einer von der FINMA beauftragten Prüfgesellschaft oder einer fachkundigen und unabhängigen Person nach Artikel 27. 3 Die Ernennung und der Wechsel der Prüfgesellschaft bedürfen der Genehmigung durch die FIN- MA.