Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________
Die Treuhand-Kammer äussert starke Zweifel am Nutzen des "Begleitens" der Prüfgesellschaft, zumal dieses Vorgehen nur im Bericht erwähnt wird und damit über keine gesetzliche Grundlage verfügt. Die Mittel der Qualitätskontrolle genügen.
Gemäss JU müsste der Unterschied zwischen den Prüfgesellschaften nach FINMAG und den Revisionsstellen als Organe nach dem Obligationenrecht verdeutlicht werden.
Art. 25 Inhalt der Prüfungen und anwendbare Sorgfalt
1
Geprüft wird, ob ein Institut
a. seine Rechnung aufsichtsrechtlich ordnungsgemäss ablegt (Rechnungsprüfung); und
b. die übrigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen einhält (Aufsichtsprüfung).
2
Die Prüfungen sind nach den Vorgaben der FINMA und den anwendbaren Grundsätzen des Be-
rufsstandes durchzuführen.
3
Die FINMA überwacht die Qualität der Prüfungen.
Die Treuhand-Kammer bemerkt, dass Buchstabe a fälschlicherweise auf die aufsichtsrechtlichen Rechnungslegungsstandards fokussiert. Im Bericht wird die Prüfung der Einhaltung der Eigenmittel, Risikoverteilung, Liquidität und Solvabilität der Rechnungsprüfung zugeordnet, was jedoch gemäss einem Rundschreiben der EBK Teil der aufsichtsrechtlichen Prüfung ist. Die Überwachung der FINMA ist konkret zu regeln, damit die Prüfgesellschaften wissen, was in welchen Umfang und Rhythmus angeschaut wird.
Art. 26 Berichterstattung und Massnahmen der Prüfgesellschaften
1
Die Prüfgesellschaft erstattet dem Verwaltungsrat beziehungsweise entsprechenden Organen des
Instituts sowie der FINMA jährlich Bericht.
2
Stellt die Prüfgesellschaft Verletzungen aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder sonstige Missstän-
de fest, setzt sie dem Institut eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zu-
standes an. Wird die Frist nicht eingehalten, informiert die Prüfstelle die FINMA.
3
Bei schweren Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug.
Gemäss der Treuhand-Kammer sollte die Berichterstattung zweistufig erfolgen dürfen, damit vermieden werden kann, dass Bagatellfälle gemeldet werden müssen. "Wesentliche" Verletzungen aufsichtsrechtlicher Vorschriften sollten gemäss Vorschlag der Treuhand-Kammer auf gleicher Stufe wie sonstige Missstände stehen. Der SWX und VHV ist die Einschreitkompetenz der FINMA bei sonstigen Missständen zu weitgehend. Falls diese beibehalten wird, ist sie einzuschränken. NE schlägt vor, dass der Gesetzgeber oder zumindest die FINMA die Unterscheidung zwischen "Missständen" und "schweren Missständen" genauer definiert.
Art. 27 Vertiefte Prüfung und Zweitprüfung 1 Die FINMA kann zur Durchsetzung der Gesetze nach Artikel 4 von den Instituten verlangen, dass sie a. für einzelne Bereiche die Prüfgesellschaft beauftragen, eine vertiefte Prüfung durchzuführen; oder b. bei schwerwiegenden Bedenken eine andere Prüfgesellschaft oder eine fachkundige und unabhängige Person beauftragen, eine Zweitprüfung durchzuführen. 2 Die Kosten trägt das beaufsichtigte Institut. Es hat auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.