Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________

Die über die ordentliche Rechnungs- und Aufsichtsprüfung hinausgehende Prüfmassnahmen dürfen nach der SBVg und SWX nur unter angemessener Berücksichtigung der internen und externen Kosten und dem dadurch erzielten Aufsichtsnutzen erfolgen. Deshalb schlägt die SWX vor, diese Bestimmung zu konkretisieren. Für den VAS ist die Bestimmung bei kleineren Instituten restriktiv anzuwenden.

Für VS wäre die Formulierung "schwerwiegende Bedenken" im Sinne der Ausführungen im Bericht zu konkretisieren.

Die Treuhand-Kammer stellt fest, dass die im Rahmen der Arbeitsgruppe "Bankenprüfung und -überwachung" vorgeschlagene "routinemässige" Zweitprüfung nach dem Text des FINMAG nicht möglich wäre. Die Treuhand-Kammer kann mit beiden Varianten leben.

Die SVP ist der Ansicht, dass diese Bestimmung mittlere und kleinere Unternehmen überfordert.

4.3.8 8. Abschnitt: Aufsichtsmittel der FINMA (Art. 29–33)

Art. 29 Pflichten zur Auskunft und zur Herausgabe von Akten

Die Institute sowie qualifiziert oder massgebend an ihnen beteiligte Personen und Unternehmen

müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer

Aufgaben benötigt.

Gemäss der Arbeitsgemeinschaft und EvB sollten bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder Vergehen auch Personen und Unternehmen, die nicht qualifiziert oder massgebend an Instituten beteiligt sind, zur Auskunft und Herausgabe von Akten verpflichtet werden.

Art. 31 Sonderbeauftragte oder Sonderbeauftragter

1

Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, in einem Institut

einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichts-

rechtliche Massnahmen umzusetzen (Sonderbeauftragte oder Sonderbeauftragter).

2

Die FINMA umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Sonderbeauftrag-

ten. Sie legt fest, in welchem Umfang sie oder er an Stelle der Organe des Instituts handeln darf.

3

Das Institut hat der oder dem Sonderbeauftragten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren

sowie alle Unterlagen offen zu legen und Auskünfte zu erteilen, welche sie oder er zur Erfüllung ih-

rer respektive seiner Aufgaben benötigt.

4

Die Kosten der oder des Sonderbeauftragten trägt das Institut. Es hat auf Anordnung der FINMA

einen Kostenvorschuss zu leisten.

Die SWX schlägt vor, den Auftrag des Sonderbeauftragten klar zu definieren. In diesen Zusammenhang ist auch die Frage nach der Haftung zu stellen. Das BGer weist darauf hin, dass offen ist, ob und inwiefern für die von der oder dem Sonderbeauftragten getroffenen Anordnungen ein minimaler Rechtsschutz besteht. Die FINMA könnte gehalten sein, den Rechtsweg über eine Feststellungsverfügung zu öffnen.

Art. 32 Bewilligungsentzug 1 Die FINMA entzieht einem Institut oder einer Prüfgesellschaft die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt. 2 Nach dem Bewilligungsentzug darf die bewilligte Geschäftstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden.